Bei etlichen Gebührenordnungspositionen (GOP) im EBM gibt es Einschränkungen hinsichtlich der Abrechnung. Die Ausschlüsse beziehen sich in der Regel auf bestimmte GOP, die nicht nebeneinander abrechenbar sind.
Manchmal gibt es aber auch eine Auflistung der Leistungen, die möglich sind und alle anderen Leistungen sind ausgeschlossen (zum Beispiel bei der 03062, 03063 EBM). Dabei sind die meisten Ausschlüsse in den Anmerkungen zu den jeweiligen Abrechnungsziffern aufgeführt. Sie können sich aber auch in den Allgemeinen Bestimmungen zum Anfang von EBM-Abschnitten verstecken wie beispielswiese bei der 03062 und 03063 EBM.
Bei den Ausschlussregeln im EBM gibt es verschiedene Varianten, die berücksichtigt werden müssen:
- “nicht neben”
- “nicht neben im Behandlungsfall (BHF)”
- “nicht neben am Behandlungstag”
- “nicht neben im Arztfall (AF)”
- “nicht neben im Krankheitsfall (KF)”
- Ausschluss durch Zulassung nur bestimmter GOP neben der vorgegebenen GOP
“…nicht neben…”
Die Formulierung “…nicht neben…” steht für den alleinigen Abrechnungsausschluss der beiden EBM-Ziffern beim selben Arzt-Patienten-Kontakt (APK). Das heißt aber auch, dass man bei Vorliegen der medizinischen Gegebenheiten auf keine dieser Leistungen verzichten muss, man darf sie eben nur nicht nebeneinander während desselben APK erbringen und abrechnen. Dabei muss man genau auf den Text des EBM achten, wie beispielsweise bei der 03230 EBM zu beobachten ist.
Typische hausärztlich relevante Beispiele sind der Ausschluss
- der Chronikerpauschale 03220 EBM neben den palliativmedizinischen Leistungen der 03370 bis 03373 EBM (siehe Tab. 1 unten)
- des problemorientierten Gesprächs 03230 EBM unter anderem neben der 03370, 03372, 03373 EBM (ist aber erlaubt neben der 03371!), 35100, 35110 etc. (Tab. 1)
- der Operationsvorbereitung nach 31010 bis 31013 EBM mit den Laborleistungen der Abschnitte 32.2 und 32.3