Mit Hilfsmitteln können Ärztinnen und Ärzte die Lebensqualität von Menschen deutlich verbessern. Eine Verordnung kann aber auch viel Ärger bedeuten, wenn man falsch rezeptiert. In Teil 3 der Hilfsmittel-Serie geht es um Pflegebetten und Rollatoren.
Mobilität ist ein Grundbedürfnis des Menschen, Einschränkungen in diesem Bereich führen zu einer erheblichen Einschränkung der Lebensqualität und der Selbstständigkeit. In der Rechtsprechung wird dieses Grundbedürfnis – also Sitzen, Stehen, Gehen, Liegen – anerkannt und damit die Leistungspflicht der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen begründet. Wie verordnen Sie aber nun konkret ein Hilfsmittel zur Mobilität?
Manchmal ist unkonkret besser
In zwei Beiträgen (s. Kasten links) finden Sie Details und viele Tipps zur Hilfsmittelverordnung. Hier also nur in Kürze die Grundzüge: Hilfsmittel zulasten der gesetzlichen Krankenkasse rezeptieren Sie auf Muster 16 (“rosa Rezept” – aktuell noch kein E-Rezept!), kreuzen die “7” an und nennen die Diagnose. Diese darf als Freitext gefasst werden und muss keinen ICD enthalten (z.B. “eingeschränkte Mobilität im Senium”).
Nun benennen Sie noch das Hilfsmittel. Merke: Die Bezeichnung muss nur “so genau wie möglich sein”. Hier ist es keineswegs erforderlich und aus unserer Sicht meist auch nicht ratsam, ein konkretes Produkt zu benennen.
Die Vielfalt der Produkte auf dem Markt wird für die meisten Hausärztinnen und Hausärzte sowieso nicht überschaubar sein, geschweige denn, dass man jeweils weiß, was ein konkretes Produkt kostet und ob nun genau dieses den WANZ-Kriterien des Sozialgesetzbuch V (“wirtschaftlich, ausreichend, notwendig, zweckmäßig”) entspricht.
Es gibt durchaus erhebliche Unterschiede in den einzelnen Produkten einer Produktart. Hierfür ist aber der Leistungserbringende, also etwa das Sanitätshaus, zuständig. Nicht umsonst handelt es sich bei Orthopädietechnik um eine dreieinhalbjährige Ausbildung.
Merke: Ärztinnen und Ärzte sind nur dafür zuständig, die Indikation für ein Hilfsmittel aus einem bestimmten Bereich zu stellen. Die nähere Ausführung sucht der Leistungserbringende mit Fachkenntnis nach den Anforderungen des Einzelnen heraus und begründet dies auch gegenüber der Krankenkasse.
Tipp: Vereinfacht gesagt, Sie schreiben also nicht “Tempo Taschentücher super-soft mit Aloe Vera und Frühlingsduft in der praktischen wiederverschließbaren Mini-Packung, erforderlich bei Schnupfen” aufs Rezept, sondern “Taschentücher aus Zellulose, erforderlich bei Schnupfen” – das können dann auch die vom Discounter sein, wenn sie ihren Zweck ausreichend erfüllen.