Ständige ImpfkommissionPneumokokken-Impfung: Konjugat- statt Polysaccharid-Vakzine

Die STIKO empfiehlt für Ältere und chronisch Kranke sowie bei beruflicher Indikation ab sofort den 20-valenten Pneumokokken-Konjugatimpfstoff und nicht mehr den 23-valenten Polysaccharidimpfstoff. Für Kinder bleibt es zunächst bei den alten Impfempfehlungen.

Die Impfung schützt: Personen ≥60 Jahre haben ein besonderes Risiko für schwere invasive Pneumokokken-Erkrankungen.

Berlin. Aufgrund der Verfügbarkeit eines zusätzlichen 20-valenten Pneumokokken-Konjugatimpfstoffs (PCV20, Apexxnar®) und positiver Studiendaten aktualisiert die Ständige Impfkommission (STIKO) ihre Pneumokokken-Impfempfehlung für

  • Personen ≥60 Jahren,
  • zur Indikationsimpfung für Erwachsene ab 18 Jahren mit bestimmten Risikofaktoren (angeborene oder erworbene Immundefekte, sonstige chronische Krankheiten, anatomische oder fremdkörperassoziierte Risiken für Pneumokokken-Meningitis) sowie
  • zur beruflichen Indikationsimpfung.

Für die Standardimpfung von Personen ≥60 Jahre wird nun die Verwendung von PCV20 empfohlen und nicht mehr die Anwendung des 23-valenten Polysaccharidimpfstoffs (PPSV23). Personen ≥ 60 Jahre, die bereits mit PPSV23 geimpft wurden, sollten eine Impfung mit PCV20 in einem Mindestabstand von sechs Jahren zur erfolgten PPSV23-Impfung erhalten.

Dieses Vorgehen wird aufgrund der anzunehmenden höheren Effektivität von PCV20 gegenüber PPSV23 und der begrenzten Schutzdauer von PPSV23 empfohlen.

Zur Notwendigkeit von Wiederholungsimpfungen nach der Impfung mit PCV20 liegen noch keine Daten vor, weswegen zum gegenwärtigen Zeitpunkt hierzu keine Empfehlung ausgesprochen werden kann.

Auch für Personen ≥18 Jahre mit den oben genannten Risikofaktoren wird die Verwendung von PCV20 empfohlen und nicht mehr die Anwendung von PPSV23 alleine oder als sequenzielle Impfung.

Auch hier sollten Personen, die in der Vergangenheit bereits eine sequenzielle Impfung (PCV13+PPSV23) erhalten haben, in einem Mindestabstand von sechs Jahren nach der PPSV23-Impfung eine Impfung mit PCV20 erhalten. Bei einer ausgeprägten Immundefizienz kann laut STIKO bereits im Mindestabstand von einem Jahr nach der PPSV23-Impfung eine Impfung mit PCV20 erfolgen.

Ebenso sollte bei beruflicher Indikation eine Impfung mit PCV20 erfolgen. Die Anwendung von PPSV23 wird hier ebenfalls nicht mehr empfohlen. Auch hier gilt: Personen, die bereits mit PPSV23 geimpft sind, sollten bei anhaltender Exposition frühestens im Abstand von sechs Jahren nach der PPSV23-Impfung eine Impfung mit PCV20 erhalten.

Für Kinder <18 Jahre gelten weiterhin die bisherigen Pneumokokken-Standard- bzw. Indikationsimpfempfehlungen. Über die Empfehlung von PCV20 für Kinder und Jugendliche wird nach der Zulassung für diese Altersgruppe, voraussichtlich Ende 2023/Anfang 2024, entschieden, berichtet die STIKO.

Nur bei Impfungen bei Kindern mit Vorerkrankungen kommt PPSV23 also noch zum Einsatz (Näheres zu den Impfempfehlungen bei Kindern finden sich im Epid Bull 20/23).

“Die Modellierungsergebnisse deuten darauf hin, dass durch die Impfung von Personen ≥60 Jahre mit PCV20 insgesamt deutlich mehr Fälle verhindert werden können und niedrigere NNV zur Verhinderung einer Hospitalisierung bzw. eines Todesfalls erforderlich sind als bei der Impfung mit PPSV23”, begründet die STIKO unter anderem ihre Entscheidung.

Würden 30 Prozent aller 60-Jährigen im Zeitraum von 2024 – 2033 mit PCV20 anstelle von PPSV23 geimpft, können zusätzlich 1.761 IPD-Fälle, 5.634 Hospitalisierungen durch NBPP sowie 993 krankheitsbedingte Sterbefälle verhindert werden.

Quelle: Epid Bull 39/23

 

E-Mail-Adresse vergessen? Schreiben Sie uns.
Passwort vergessen? Sie können es zurücksetzen.
Nur wenn Sie sich sicher sind.

Sie haben noch kein Passwort?

Gleich registrieren ...

Für Hausärzte, VERAH® und ÄiW (Allgemeinmedizin und Innere Medizin mit hausärztlichem Schwerpunkt) ist der Zugang immer kostenfrei.

Mitglieder der Landesverbände im Deutschen Hausärzteverband profitieren außerdem von zahlreichen Extras.

Hier erfolgt die Registrierung für das Portal und den Newsletter.


Persönliche Daten

Ihr Beruf

Legitimation

Die Registrierung steht exklusiv ausgewählten Fachkreisen zur Verfügung. Damit Ihr Zugang freigeschaltet werden kann, bitten wir Sie, sich entweder mittels Ihrer EFN zu legitimieren oder einen geeigneten Berufsnachweis hochzuladen.

Einen Berufsnachweis benötigen wir zur Prüfung, wenn Sie sich nicht mittels EFN autorisieren können oder wollen.
Mitglied im Hausärzteverband
Mitglieder erhalten Zugriff auf weitere Inhalte und Tools.
Mit der Registrierung als Mitglied im Hausärzteverband stimmen Sie zu, dass wir Ihre Mitgliedschaft überprüfen.

Newsletter
Sie stimmen zu, dass wir Ihre E-Mail-Adresse für diesen Zweck an unseren Dienstleister Mailjet übermitteln dürfen. Den Newsletter können Sie jederzeit wieder abbestellen.

Das Kleingedruckte
Die Zustimmung ist notwendig. Sie können Sie jederzeit widerrufen, außerdem steht Ihnen das Recht zu, dass wir alle Ihre Daten löschen. Jedoch erlischt dann Ihr Zugang.
Newsletter abbestellen

Wenn Sie den Newsletter abbestellen wollen, geben Sie bitte Ihre E-Mail-Adresse an und wählen Sie die gewünschte Funktion. Wir senden Ihnen dann eine E-Mail zur Bestätigung.