Hat eine Schwangere Diabetes und muss sich Insulin spritzen oder liegt beispielsweise eine Unverträglichkeit der Blutgruppen von Mutter und Kind vor, so ist keine Geburt im häuslichen Umfeld zu planen. Keinen generellen Ausschluss einer Hausgeburt hingegen bringt etwa eine Beckenanomalie mit sich oder wenn das Kind im Verhältnis zum anatomischen Geburtskanal der Mutter relativ groß ist. Das sehen die jüngst überarbeiteten Kriterien für Hausgeburten vor, auf die sich Hebammenverbände und GKV-Spitzenverband im April geeinigt haben. Die Kriterien, die nach jahrelangem Streit der Vertragspartner den Katalog von 2015 ablösen, sind für freiberuflich tätige Hebammen verbindlich, damit sie Hausgeburten mit der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) der Schwangeren abrechnen können.
Bei Schwangeren ohne oder mit nur geringen medizinischen Risiken spricht demnach nichts gegen eine Geburt außerhalb einer Klinik. Die individuelle Risikoabschätzung müsse jedoch über die gesamte Dauer der Schwangerschaft immer wieder geprüft werden, sodass sich die Wahl des Geburtsorts im Laufe der Zeit ändern könne.