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AbrechnungGOÄ und dringender Hausbesuch

Bei Hausbesuchen stehen in der GOÄ auch Zuschläge zur Verfügung. Unter bestimmten Voraussetzungen kommt der Zuschlag E in Frage. Es müssen allerdings mehrere Bedingungen dafür erfüllt sein.

Wird ein Hausbesuch von Privatversicherten dringend angefordert, sollten Praxen auch an den Zuschlag E denken.

EBM

Beim Hausbesuch als Erstkontakt kommen die 01410, 03000, 03220 und die 03230 EBM zur Abrechnung. Für den Glukosetest kann der Arzt zusätzlich die 32025 abrechnen.

GOÄ

Nach GOÄ kann der Hausarzt für den Besuch die Nr. 50 (3,5-fach bei längerer Beratung) und zusätzlich den Zuschlag E abrechnen, zusätzlich das Wegegeld für eine Entfernung von 6 km.

Die Untersuchung wird mit den Nrn. 7 und 800 abgerechnet, wobei er für die neurologische Untersuchung aufgrund der Schmerzsymptomatik einen erhöhten Zeitbedarf hat und die Nr. 800 mit 3,5- fachem Satz abrechnet. Der Glukosetest kann mit der Nr. 3514 berechnet werden.

HZV

Im Bereich des LV Baden-Württemberg sind in sämtlichen HZV-Verträgen (AOK, BKK, IKK, Bosch-BKK, EK, IKKclassic, Knappschaft, LKK und TK) sowohl der Hausbesuch nach 01410 EBM als auch die Glukosebestimmung entsprechend 32025 EBM in den jeweiligen Quartalsbetreuungspauschalen enthalten.

Schwerpunkt: Dringender Besuch, Zuschlag E (GOÄ)

Wird ein Besuch in der Zeit zwischen 8:00 und 20:00 Uhr werktags dringend angefordert und dann auch unverzüglich ausgeführt, kann in der GOÄ neben der Nr. 50 für den Besuch zusätzlich der Zuschlag E abgerechnet werden.

Dadurch, dass in der Leistungslegende beide Voraussetzungen durch “und” verknüpft sind, müssen auch immer beide Voraussetzungen erfüllt sein.

Kommen Hausärztinnen und Hausärzte jedoch bei der “dringenden” Anforderung zu der Überzeugung, dass ein sofortiger Besuch nicht nötig ist und dieser auch nach Ende der Sprechstunde erfolgen kann, ist der Zuschlag E nicht abrechenbar.

Was bedeutet “unverzügliche Ausführung”?

Eine unverzügliche Ausführung ist auch dann gegeben, wenn der Hausarzt beispielsweise wegen einer laufenden komplizierten Wundversorgung, wegen einer laufenden Notfallversorgung oder, weil er gerade einen anderen Hausbesuch macht, erst später zum angeforderten Hausbesuch losfährt.

Nach Paragraf 21 Abs. 1 BGB gilt nämlich auch dann eine Leistung als unverzüglich ausgeführt, wenn eine spätere Ausführung ohne schuldhaftes Verzögern durch den Ausführenden erfolgt.

Quellen:

www.kbv.de/html/ebm.php (EBM)

www.gesetze-im-internet.de/go__1982/anlage.html (GOÄ)

Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) Begründet von Dr. med. D. Brück, (Version 4.28, Stand Juni 2021)

Der Kommentar zu EBM und GOÄ, begründet von Wezel/Liebold, Stand Juli 2023

www.springermedizin.de/goae-ebm/ 15083006

www.hausarzt-bw.de/vertragsunterlagen

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