AbrechnungBeratung zur Darmkrebsvorsorge nicht vergessen!

März ist der Monat, in dem die Darmkrebsvorsorge in der Öffentlichkeit beworben wird. Ein guter Grund, um Patienten auf die Krebsfrüherkennungsuntersuchung anzusprechen.

Der Monat März ist traditionell der Monat der Darmkrebsvorsorge.

Herr D. kommt zu einer Kontrolle in die Praxis, dabei wird er auf die Darmkrebsvorsorge aufmerksam gemacht (s. Kasten).

EBM

Zum Routinetermin anlässlich des Diabetes von Herrn D. rechnet der Hausarzt die 03000, 03220 sowie 01740 EBM ab. Beim geplanten Termin zur Krebsfrüherkennung setzt er die 01731 und die 01737 EBM an.

GOÄ

Bei Privatversicherten werden am ersten Tag Nrn. 3 und 7 GOÄ in Rechnung gestellt. Dabei ist die Beratung zur Darmkrebsvorsorge nicht gesondert abrechenbar. Die Krebsvorsorgeuntersuchung kommt mit Nr. 28 zum Ansatz. Sie beinhaltet – im Unterschied zum EBM – auch eine Urin-Testreifenuntersuchung auf Zucker, Eiweiß und Erythrozyten.

HZV

Die Abrechnung der Nrn. 01731, 01737 und 01740 ist in Hamburger Hausarztverträgen sehr divers. Die 01732 wird teilweise als Einzelleistung bezahlt (AOK: 17 Euro; von spectrumK vertretene BKKen und IKKen: 17,18 Euro; Bahn-BKK und TK: 15,06 Euro). Bei der IKKclassic ist sie komplett in der Pauschale enthalten. Einen Zuschlag zahlen jeweils die von GWQ vertretenen BKKen und IKKen: 20 Euro; BEK und DAK: 4 Euro.

Die 01740 wird bei den von spectrumK vertretenen BKKen und IKKen mit 13,84 Euro honoriert; bei den von GWQ vertretenen BKKen und IKKen mit einem Zuschlag von 20 Euro. Bei AOKen, BEK, DAK und IKKclassic ist sie in der Pauschale enthalten und bei der Bahn-BKK und der TK ist sie in der 01732 enthalten.

Die 01737 wird den von GWQ vertretenen BKKen und IKKen mit 6 Euro honoriert. In allen anderen Verträgen ist sie im Ziffernkranz nicht enthalten und somit über die KV abzurechnen.

Schwerpunkt: Beratung zur Darmkrebsvorsorge

Der Monat März ist traditionell der Monat der Darmkrebsvorsorge. Daher macht es Sinn, auch im März Patienten und Patientinnen an die Darmkrebsvorsorge zu erinnern und sie zu den Möglichkeiten zu beraten.

Im EBM ist dafür die Nr. 01740 vorgesehen, die einmal im Leben eines Menschen nach Vollendung des 50. Lebensjahres abrechenbar ist. Hier bietet sich mit Hilfe der EDV an, alle Patienten nach Vollendung des 50. Lebensjahres daraufhin anzusprechen, um auch konkurrierenden Arztgruppen zuvorzukommen.

Unterstützend und zum Nachlesen sollte die Patienteninformation zur Darmkrebsvorsorge des G-BA mitgegeben werden (www.hausarzt.link/tKHvS).

Da es in der GOÄ keine adäquate Abrechnungsposition gibt, kann hier die Nr. 1 (80 Punkte) oder alternativ auch die Nr. 3 (150 Punkte) abgerechnet werden. Auch bei Privatversicherten kann natürlich die G-BA-Info mitgegeben werden.

Quellen:

  1. www.kbv.de/html/ebm.php (EBM)
  2. www.gesetze-im-internet.de/go__1982/anlage.html (GOÄ)
  3. Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), begründet von Dr. med. D. Brück, (Version 4.28, Stand Juni 2021)
  4. Kommentar zu EBM und GOÄ, begründet von Wezel/Liebold, Stand Januar 2024
  5. www.springermedizin.de/goae-ebm/ 15083006
  6. www.icd-code.de
  7. www.hausaerzteverband.de/hausarztvertraege/hzv-vertraege-schnellsuche
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