Der praktische Fall Keine Haftpflicht – was droht?

Hausärztinnen und Hausärzte haben eine Reihe berufsrechtlicher Pflichten: beispielsweise die Schweigepflicht, Vorgaben zur Werbung – oder eben das Vorhandensein einer Haftpflichtversicherung. Verstöße, ganz gleich ob bewusst oder unbewusst, ziehen berufsrechtliche Sanktionen nach sich.

Verstoßen Ärzte gegen das Heilberufsgesetz drohen berufsrechtliche Konsequenzen.

Für Hausärztinnen und -ärzte stellen sich oft rechtliche Fragen. Praxistipps geben Experten des Deutschen Hausärzteverbands im ‚praktischen Fall‘.

Die Heilberufsgesetze der Länder und die jeweiligen Berufsordnungen erlegen Ärzten verschiedene Pflichten auf. Verstoßen sie gegen diese Berufspflichten, drohen berufsrechtliche Konsequenzen.

Ausdrücklich in der Berufsordnung genannt sind unter anderem die

  • Schweigepflicht,
  • Pflicht zur beruflichen Fortbildung,
  • Pflicht zur Teilnahme am Notdienst und
  • Vorgaben zur Werbung.

Daneben trifft jeden Arzt die Pflicht, “seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihm im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen”.

Drei Stufen von Strafe

Wird der Ärztekammer der Verdacht eines Berufsrechtsverstoßes als Anzeige mitgeteilt oder erhält sie auf anderem Wege Kenntnis hiervon, findet zunächst die Aufklärung des Sachverhalts statt. Der beschuldigte Arzt erhält Gelegenheit zur Stellungnahme.

Tipp: Bereits hier ist die Beauftragung eines Rechtsanwaltes in der Regel sinnvoll, da die getätigten Aussagen für das gesamte weitere Verfahren von Bedeutung sind. Eine einmal abgegebene Stellungnahme kann zu einem späteren Zeitpunkt nur schwer glaubhaft korrigiert werden.

Auch andere Beweismittel, wie Zeugen, können zur Aufklärung des Sachverhaltes herangezogen werden. Anschließend an diese Ermittlungen kommen in Relation zur Schwere des Verstoßes verschiedene Maßnahmen in Betracht:

  • Als mildeste Maßnahme kann die Kammer grundsätzlich eine Ermahnung aussprechen. Diese hat mehr symbolischen Charakter, da außer den am Verfahren Beteiligten niemand davon Kenntnis erlangt und sich aus ihr keine direkten Folgen für den Arzt ergeben.
  • Als nächste Stufe kommt nach Paragraf 58 a HeilBerG NRW – in den Heilberufsgesetzen der anderen Länder befinden sich entsprechende Regelungen – die Rüge durch die Kammer in Betracht. Diese kann mit einem Ordnungsgeld von bis zu 5.000 Euro verbunden werden.
  • Erst bei schwereren Verstößen beantragt die Ärztekammer die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nach Paragrafen 59 ff. HeilBerG NRW. Zu einem solchen Verfahren kommt es auch, wenn sich ein Arzt gegen die ihm gegenüber ausgesprochene Rüge wehrt und Widerspruch einlegt.

Wie läuft ein Verfahren ab?

Das berufsgerichtliche Verfahren findet vor einem Berufsgericht statt, welches je nach Bundesland bei den Verwaltungsgerichten oder Zivilgerichten angesiedelt ist. Es ist durch einen Berufsrichter als Vorsitzenden und zwei ärztliche Beisitzer besetzt. Auf das Verfahren findet weitestgehend die Strafprozessordnung Anwendung.

Tipp: Aufgrund der Bedeutung des Verfahrens – die viele Ärzte zunächst unterschätzen! – und den zu beachtenden prozessualen Vorgaben sollten sich beschuldigte Ärzte vor dem Berufsgericht grundsätzlich anwaltlich vertreten lassen. Zudem können sie vor dem Berufsgericht, wie vor den staatlichen Gerichten, die Aussage verweigern, um sich nicht selbst zu belasten.

Am Ende eines Verfahrens kann das Berufsgericht selbst wiederum folgende – in ihrer Intensität abgestufte – Maßnahmen verhängen:

  • Warnung,
  • Verweis,
  • Entziehung des passiven Berufswahlrechtes,
  • Geldbuße bis zu 50.000 Euro oder
  • Feststellung der Unwürdigkeit zur Ausübung des Berufs.

Nach Paragraf 5 Abs. 2 BÄO kann die so festgestellte Unwürdigkeit zum Widerruf der Approbation führen, was für den betroffenen Arzt wirtschaftlich regelmäßig existenzvernichtend ist. Die Wahl der Sanktion muss daher stets verhältnismäßig sein. Bereits die Entziehung des Berufswahlrechts und Geldbußen werden durch die Berufsgerichte in der Praxis restriktiv gehandhabt.

Die Feststellung der Unwürdigkeit zur Ausübung des Berufs als schwerwiegendste Maßnahme haben Ärztinnen und Ärzte erst recht nur in vereinzelten Ausnahmefällen bei krassem Fehlverhalten zu befürchten.

Wichtig zu wissen: Grundsätzlich findet im Rahmen des Verfahrens eine mündliche Verhandlung statt. In leichteren Fällen kann das Berufsgericht jedoch ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden. In dem Beschlussverfahren kann dann aber nur auf Warnung, Verweis oder Geldbuße bis zu 10.000 Euro erkannt werden.

Auflösung: Dr. H. muss 5.000 Euro zahlen

So auch im Fall des Dr. H. (Frage am Anfang des Artikels): Das Berufsgericht für Heilberufe Köln bestätigte die Entscheidung der Ärztekammer im Ergebnis. Dr. H. musste die Geldbuße in Höhe von 5.000 Euro zahlen. (Az. 35 K 589/20.T, 3. November 2020)

Das Berufsgericht entschied, dass Dr. H. die ihm obliegende Berufspflicht aus Paragraf 30 Nr. 4 HeilBerG NRW und aus Paragraf 21 BO verletzt habe, nach denen ein kammerangehöriger Arzt verpflichtet sei, eine Berufshaftpflicht abzuschließen und diese während seiner Berufstätigkeit aufrechtzuerhalten, soweit – wie hier – nicht zur Deckung der Schäden Vorsorge durch eine Betriebshaftpflicht getroffen ist oder er nicht nach den Grundsätzen der Amtshaftung von der Haftung freigestellt sei.

Dr. H. habe die Pflichtverletzung auch schuldhaft begangen. Denn selbst wenn ihm nicht bewusst gewesen sein sollte, dass in dem genannten Zeitraum keine Berufshaftpflicht bestanden haben sollte, sei ihm ein Fahrlässigkeitsvorwurf von nicht unwesentlichem Gewicht zu machen: Dr. H. habe sich nicht ohne vertiefte Prüfung der mit seiner Versicherung geschlossenen Vereinbarung darauf verlassen dürfen, dass mit den vereinbarten Ratenzahlungen auch ein fortbestehender Versicherungsschutz verbunden war.

Angesichts des langen Zeitraums von über vier Jahren sei die Verletzung der Sorgfaltspflicht besonders gravierend.

Wichtig zu wissen: Da eine Sanktion gegen ihn verhängt wurde, musste Dr. H. zusätzlich die Verfahrenskosten (und seine Anwaltskosten) tragen. Dies wiederum gilt unabhängig von der Art der ausgesprochenen Bestrafung. Die Sanktion wird zudem im Mitgliederverzeichnis der Ärztekammer eingetragen. Sie stellt aber keine strafrechtliche Vorstrafe dar und wird nach einigen Jahren wieder aus dem Verzeichnis entfernt.

Fazit

  • Die Heilberufsgesetze der Länder und die jeweiligen Berufs­ordnungen erlegen Ärztinnen und Ärzten verschiedene Pflichten auf: Schweigepflicht, Pflicht zur Haftpflichtversicherung etc.
  • Je nach Schwere des Verstoßes kommen bei Fehlverhalten verschiedene Konsequenzen in Betracht: Ermahnung, Rüge plus Ordnungsgeld von bis zu 5.000 Euro oder die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens.
  • Verfahren findet vor einem Berufsgericht statt; im extrems­ten Fall droht der Widerruf der Approbation, was wirtschaftlich existenzvernichtend ist. Strafen werden aufgrund ihrer Konse­quenzen restriktiv auferlegt; die Wahl der Sanktion muss verhältnismäßig sein.
  • Rat für betroffene Ärztinnen und Ärzte: Frühzeitig durch einen Anwalt beraten lassen! Getätigte Aussagen können im Verlauf des Verfahrens nur schwer korrigiert werden
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