"Rauchende Köpfe"Ärztliche Assistenz: Miteinander oder “Statteinander”?

Längere Krankheit, Betreuung von Angehörigen oder Überbrückung bis zur Facharztprüfung: Es gibt diverse Gründe, in der Praxis eine ärztliche Assistenz zu beschäftigen. Doch nicht jede Art der Assistenz ist in jedem Fall möglich.

Rund Dreiviertel der Hausärztinnen und Hausärzte haben sich für die Selbstständigkeit entschieden.

Nicht immer ist man direkt nach der Weiterbildung direkt bereit, selbstverantwortlich, ob alleine oder in Kooperation (s. Kasten unten), eine Praxis zu führen. Und nicht immer ist ein kassenärztlicher Sitz verfügbar, wenn man diesen benötigt. Anstellung heißt hier das Zauberwort, zumindest wenn man weiter ärztlich arbeiten möchte.

Hierfür gibt es neben der regulären Anstellung weitere zeitlich begrenzte Möglichkeiten, die die “Rauchenden Köpfe” im Folgenden einmal beleuchten und die groben rechtlichen Bedingungen in der vertragsärztlichen Versorgung skizzieren.

Denn: Leider kann man KV nicht nur mit Kassenärztliche Vereinigung übersetzen, sondern häufig auch mit “kann verschieden”. Meist gibt es aber ähnliche Regelungen in allen KVen, sie heißen regional manchmal nur anders.

Überbrückungsassistenz

Für sehr viele angehende Ärztinnen und Ärzte kann eine Überbrückungsassistenz attraktiv sein. Etwa wenn sie zeitlich ihre Facharztweiterbildung abgeschlossen, aber noch keine Prüfung absolviert haben. Das trifft nahezu den kompletten allgemeinmedizinischen Nachwuchs, der den klassischen Weg mit Weiterbildung in einer Praxis “am Schluss” durchläuft.

Angehende Internistinnen und Internisten, die in einer Klinik angestellt sind und sich “nach draußen” orientieren wollen, haben es da leichter, diese arbeiten einfach weiter, bis sie die Prüfung bestanden haben. Eine temporäre Rückkehr in eine Klinik ist aber, wie Arbeitslosigkeit/Sabbatical für die Lernzeit oder Wartezeit bis zum eigenen Kassensitz, nicht immer gewünscht oder finanziell möglich.

Merke: Ein Kassensitz kann (neben zahlreichen anderen Bedingungen) erst mit bestandener Facharztprüfung vom Zulassungsausschuss vergeben werden. “Einfach so” weiterarbeiten ist nicht erlaubt. Daher ist in solchen Fällen eine Überbrückungsassistenz eine gute Option.

Auch nach Abschluss der Weiterbildung kann sie unter bestimmten Voraussetzungen für einen (kurzen) Übergangszeitraum weitergeführt werden. Drei bis sechs Monate sind hier üblich. Eine Genehmigung setzt in der Regel voraus, dass man nach Abschluss der Weiterbildung einen Antrag auf Teilnahme zur vertragsärztlichen Versorgung stellt.

Um Ausfallzeiten zu vermeiden, ist es in diesem Fall zulässig, auch nach Abschluss der Weiterbildung noch bis zur Entscheidung des Zulassungsausschusses über den gestellten Antrag auf Zulassung oder Anstellung weiterbeschäftigt zu werden.

Wichtig: Für eine “Überbrückungsassistenz”, die ihre Weiterbildung bereits abgeschlossen hat, wird leider keine Weiterbildungsförderung gewährt. Zudem steht kein eigenes “Kassen-Budget” zur Verfügung und Überbrückungsassistenzen dürfen nicht der Vergrößerung einer Kassenpraxis dienen. Abgerechnet wird nämlich “auf den oder die Anstellenden”!

Nicht immer ist eine Anstellung finanziell für die letzte weiterbildende Praxis realisierbar, es kann aber auch in einer anderen kassenärztlichen Praxis angestellt gearbeitet werden. Ob dies mit Einarbeitungszeiten auf Arbeitgeberseite dann aber Sinn macht ist kritisch zu hinterfragen.

Sicherstellungsassistenz

Eine oder mehrere Praxen hören ohne Nachfolge auf, fallen gesundheitlich bedingt länger aus und infolgedessen wird man als Umgebungspraxis von Versicherten “überrannt”? Die Versorgung ist gefährdet? Dann ist es möglich ohne Tagung des Zulassungsausschusses recht kurzfristig eine sogenannte Sicherstellungsassistenz bei der KV zu beantragen.

Dies ist zwar zeitlich befristet, kann aber auch genutzt werden, um sich zum Beispiel bei eventuell schon geplanter zukünftiger Zusammenarbeit gegenseitig besser kennenzulernen, bevor man später Nägel mit Köpfen macht. Zeitgleich nebeneinander arbeiten ist hier recht problemlos möglich.

Wichtig: Die Notwendigkeit begründet sich hier immer aus dem allgemeinen Versorgungsbedarf der Versicherten. Eine fachärztliche Anerkennung ist notwendig. Ob und inwieweit das Budget der Praxis dadurch steigt ist mit der jeweiligen KV vorab zu klären. Steigt es nicht, dann lohnt es sich eher Versicherte – außer im Notfall – abzuweisen und die KV an ihren Sicherstellungsauftrag zu erinnern.

Entlastungsassistenz

Die Beschäftigung einer Entlastungsassistenz ist möglich, wenn Vertragsärztinnen und -ärzte vorübergehend an der Erfüllung ihrer Pflichten gehindert sind. Denkbar sind hierbei etwa Krankheit, die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen, die die vertragsärztliche Tätigkeit zwar nicht komplett ausschließen (in diesen Fällen ist eine Vertretung zu beschäftigen), aber zeitlich oder hinsichtlich wesentlicher Tätigkeiten einschränken.

Wichtig: Auch hier kann eine Genehmigung nur erfolgen, wenn absehbar ist, dass die Beschäftigung nur für einen begrenzten, zeitlich absehbaren Zeitraum erforderlich ist. Da aber Pflege zum Beispiel der eigenen Eltern und Kinderbetreuung sich aneinanderreihen oder abwechseln können, ist hier relativ viel Spielraum.

Merke: Genehmigte Assistenzen dürfen nicht der Vergrößerung der Kassenpraxis dienen. Man muss also eher “statteinander” als nebeneinander arbeiten.

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