Gemeinsamer BundesausschussBeschluss: Telefonische AU bis Ende März 2023 weiter möglich

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Corona-Sonderregel zur telefonischen Arbeitsunfähigkeit (AU) bei leichten Atemwegsinfekten bis Ende März 2023 verlängert.

Der GBA ermöglicht Praxen weiterhin, eine AU telefonisch festzustellen.

Berlin. Eigentlich wäre die Corona-Sonderregel zur telefonischen Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit (AU) Ende November 2022 ausgelaufen. Am Donnerstag (17.11) hat der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) die Möglichkeit, eine Arbeitsunfähigkeit auch telefonisch festzustellen, bis Ende März 2023 verlängert.

Versicherte, die aufgrund einer leichten Atemwegserkrankung arbeitsunfähig sind, können demnach weiterhin nach telefonischer Anamnese bis zu sieben Tage krankgeschrieben werden. Eine Verlängerung ist einmalig für weitere sieben Kalendertage möglich.

Vor der Grippesaison auf Sicherheit setzen

„Wie sich die Fallzahlen von COVID-19-Erkrankten in den Krankenhäusern und Intensivstationen in den kommenden Monaten entwickeln werden, ist im Moment schwer vorherzusagen. Erschwerend kommt aber hinzu: Wir stehen vor der Erkältungs- und Grippesaison. Beide Punkte sprechen dafür, auf Sicherheit für Patientinnen und Patienten sowie für das Praxispersonal zu setzen und die telefonische Krankschreibung zu verlängern“, begründet Prof. Josef Hecken, unparteiischer GBA-Vorsitzender, die Verlängerung der Sonderregel.

Zur grundsätzlichen Einführung der Möglichkeit einer telefonischen AU meinte Hecken am Donnerstag (17.11.), das Verfahren dümpele etwas vor sich hin. Die Positionen würden aber „zunehmend fundamentaler“.

Hausärzteverband: “Das ist zu wenig”

“Dass wir noch immer auf die Etablierung einer Möglichkeit warten, die für die Patientinnen und Patienten und die behandelnden hausärztlichen Praxen eine enorme Erleichterung wäre, ist rückwärtsgewandt“, erklärte Dr. Markus Beier, Bundesvorsitzender des Deutschen Hausärzteverbandes, nach dem GBA-Beschluss am Donnerstag (17.11).

Eine wesentliche Voraussetzung für die dauerhafte Möglichkeit einer telefonischen AU sei natürlich, dass die Patientin oder der Patient der jeweiligen Hausarztpraxis bekannt seien, unterstrich Beier. Zudem müsse die telefonische Feststellung einer AU endlich analog der Videosprechstunden vergütet werden – schließlich seien Zeit und Zuwendung durch die Ärztin oder den Arzt gleich, ob nun am Bildschirm oder am Telefon, so Beier. (at)

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