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"Rauchende Köpfe"E-Rezept: Heimpatienten noch abgehängt

Seit Jahresbeginn fasst das elektronische Rezept in den Praxen immer schneller Fuß. Doch eine Personengruppe ist aktuell besonders auf die Hilfe von Hausärztinnen und Hausärzten angewiesen: Pflegebedürftige. Wie kann die Pflege beim E-Rezept Schritt halten?

Pflegebedürftige sind aktuell noch darauf angewiesen, dass ihnen der E-Rezept-Token ausgedruckt wird.

Das elektronische Rezept (E-Rezept) verzeichnet seit Jahresbeginn deutlich steigende Verordnungen – auch wenn viele Praxen immer noch regelmäßig Ärger mit der Telematikinfrastruktur (TI) haben und die Praktikabilität sehr von einer guten Umsetzung in der eigenen Praxissoftware abhängt.

Waren es laut TI-Dashboard der Gematik am 31. Dezember 2023 noch rund 18,7 Millionen eingelöste E-Rezepte, ist deren Zahl innerhalb eines Monats auf 52,7 Millionen geklettert. Von dieser rasanten Entwicklung ist eine für Hausärztinnen und Hausärzte wichtige Patientengruppe allerdings nach wie vor abgehängt: die Pflegebedürftigen, ob zuhause ambulant oder im Heim betreut.

Denn die Bundesregierung sieht den Anschluss an die TI für Pflegeheime erst zum 1. Juli 2025 verpflichtend vor. Zuletzt waren der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zufolge bundesweit erst rund 600 der 12.000 vollstationären Einrichtungen angebunden. Zudem fehlt für die „mobile“ Verordnung bei Besuchen noch eine Softwarelösung von der Gematik, damit sich Ärztinnen und Ärzte auch unterwegs mit der TI verbinden können.

Merke: Erschwerend für die Rezeptübermittlung kommt hinzu, dass eine Direktzuweisung von Praxis an Apotheke grundsätzlich verboten ist (s. Kasten unten).

Diese Umstände sind für Praxen wie Patienten, Pflegepersonal und Apotheken ärgerlich! Auch aus Sicht der „Rauchenden Köpfe“ ist es aus der Zeit gefallen, dass man im Jahr 2024 pseudodigitalisiert mit der Praxissoftware verordnet, dann aber die Informationen analog wie zu Gutenbergs Zeiten um 1400 herum papiergebunden und analog übermittelt.

Goldstandard bleibt (noch) der Ausdruck

Welche Möglichkeiten haben Praxisteams also derzeit, um die Versorgung von Pflegebedürftigen mit möglichst wenig Aufwand zu gestalten?

Ärztinnen und Ärzte dürfen Rezepte nur an Versicherte, deren Vertreter direkt oder von den im Einzelfall Beauftragten/Angehörigen übermitteln und keinem sonst. Eine Zusammenarbeit mit Apotheken ist grundsätzlich verboten (s. Kasten).

Option 1: Sie haben einen funktionierenden Praxisablauf mit dem „alten rosa Rezept“ (Muster 16), mit dem Ihre Hausbesuchs- und Heim­patienten zuverlässig versorgt werden? Dann behalten Sie den Ablauf bei! Ausnahmsweise – etwa bei sehr dringenden Verordnungen – kann es möglich sein, weiter das Muster 16 zu nutzen.

In den anderen Fällen stellen Sie ein E-Rezept aus, drucken aber dann den QR-Token des E-Rezepts aus und übermitteln diesen, wie Sie es sonst mit Muster 16 gemacht haben. So kann beispielsweise das Heim die Abholung des Rezepts in der Praxis übernehmen und dann auch die Einlösung in der Apotheke koordinieren.

Anders liegt der Fall beim Heimbesuch oder Hausbesuch bei ambulant Betreuten: Wegen der fehlenden mobilen TI-Anbindung stellen Sie hier wie gewohnt weiterhin Muster 16 aus.

Verschlüsselter Versand

Option 2: Das E-Rezept kann auch per E-Mail gesendet werden.

Wichtig: Diese muss aber ­sicher verschlüsselt sein, was mitunter recht ­aufwendig ist. Hinweise, wie Sie eine Verschlüsselung umsetzen können, beschreibt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik online (www.hausarzt.link/Gooif). Dies scheitert im Praxisalltag aber meist daran, dass es auf Seiten der Empfangenden – Pflegebedürftige oder Pflegeeinrichtung – nicht umgesetzt wird.

Option 3: Auch der Versand per KIM-Dienst (KIM = Kommunikation im Medizinwesen) ist „technisch“ eine erlaubte Ende-zu-Ende verschlüsselte E-Mail, mit der Sie ein E-Rezept an Pflege­einrichtungen schicken könnten. Über KIM sollen in Zukunft Ärztinnen und Ärzte mit anderen Gesundheitseinrichtungen – also auch Pflegeheimen – einen Großteil der Informationen austauschen können.

Allerdings scheitert auch dies derzeit in der Regel daran, dass viele mögliche Empfänger noch nicht an TI und KIM angebunden sind. Aktuell erlaubt ist Ärztinnen und Ärzten, KIM-Nachrichten ausschließlich an Heime und Pflegedienste zu übermitteln, die sich dann wiederum eigenständig mit der Apotheke in Verbindung setzen.

Wichtig: Selbst bei bestehendem Apotheken- oder Heim-Belieferungsvertrag dürfen Praxen grundsätzlich nicht – unter Umgehung des Heims – direkt an die zuständige Apotheke schicken.

Aus Sicht des Gesetzgebers muss das Heim nämlich selbst organisieren, dass Rezepte zur richtigen Apotheke gelangen. Hier beißt sich die digitalisierte Katze dann aber selbst in den Schwanz, da Heime und Co mangels Finanzierung und Sanktionen aktuell oft nicht aktiv den Anschluss an KIM suchen und fürs Weiterleiten der Rezepte auch keine Kapazitäten beim Personal haben dürften.

Versichertenkarte und App

Darüber hinaus bleiben Praxisteams theoretisch zwei weitere Optionen: Das Einlösen der E-Rezepte mit der Versichertenkarte, die für mobile Versicherte der „Gamechanger“ zur Versorgung wurde. In der Realität ist das leider keine echte Option für Heim und Co: Hin- und Herfahren von Versichertenkarten kann für sie auf Dauer nicht die Lösung sein.

Ein weiterer Weg ist eine App: So bieten manche Praxissoftwares etwa eine eigene App, die für mehrere Personen einen „Sammelempfänger“ ermöglicht. Ist dies bei Ihnen der Fall, sprechen Sie mit Ihrem Heim oder Pflegediensten, ob die Betreuten in der App „freigeschaltet“ werden können und ob das alltagstauglich für alle Beteiligten zu nutzen ist.

Ähnliche Funktionen sind auch bei der E-Rezept-App der Gematik angedacht. Dies scheitert aber aktuell noch oft daran, dass es für Versicherte schwierig ist, an die notwendige PIN für ihre Versichertenkarte zu kommen.

Es ist zwar technisch möglich, mehrere Karten in der offiziellen und inzwischen gut nutzbaren App freizuschalten, für Heime dürfte aber auch das unzumutbar sein: Dutzende Pflegebedürftige in der App zu verwalten und einzeln zu aktualisieren, um dann Rezepte per App weiterzuleiten, bindet einfach zu viel Arbeitszeit.

Fazit

Bleibt also der Ausdruck des QR-Tokens, der „auf altbekannten Pfaden“ den Weg in die Apotheke findet. Es soll Praxen geben, die in Ausnahmefällen (s. Kasten) auch das Fax nutzen – lässt sich doch nahezu jedes Fax in die Praxissoftware als Digital-Fax einbinden, sodass man dann mittels Software (und ohne Ausdruck) dahin faxen kann, wo man will.

Aber Vorsicht: Das wäre eigentlich nur bei vitaler Bedrohung und ausführlicher Aufklärung und unbeeinflusster Einwilligung seitens der Versicherten erlaubt. Die Krux ist hier einerseits der Datenschutz, der dank DSGVO kaum Spielraum lässt, andererseits aber das „Zuweisungsverbot“ an Apotheken…

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