Test- und ImpfverordnungCorona: Fristen für Abrechnung unbedingt einhalten

In der Corona-Test- und Impfverordnung sind auch Fristen hinterlegt, bis spätestens wann die Abrechnung der erbrachten Leistungen der KV vorliegen muss. Wer zu spät ist, riskiert den Anspruch auf Vergütung. Darauf macht die KV Schleswig-Holstein aufmerksam.

Leistungen, die über die Corona-Test- oder Impfverordnung erbracht wurden, müssen innerhalb bestimmter Fristen abgerechnet werden.

Nach der Corona-Testverordnung:

  • Leistungen, die zwischen dem 1.10. und 30.11.2022 erbracht wurden, müssen spätestens bis zum 31. Januar 2023 gegenüber der KV abgerechnet werden. Danach erlischt ein etwaiger Vergütungsanspruch.
  • Leistungen, die zwischen dem 1. Dezember 2022 und dem 28. Februar 2023 erbracht wurden, müssen innerhalb von drei Monaten abgerechnet werden. Die Abrechnungsfrist für Februar 2023 (Ende der Testverordnung) endet beispielsweise am 31.5.2023.

Nach der Corona-Impfverordnung (gültig bis 7.4.2023):

  • Leistungen, die zwischen dem 1.10.2021 und 31.12.2022 erbracht wurden, müssen bis spätestens 15.4.2023 abgerechnet werden. Eine spätere Abrechnung sei nicht mehr möglich.
  • Leistungen, die zwischen dem 1.1. und 7.4.2023 erbracht wurden, müssen bis spätestens 15.7.2023 abgerechnet werden.

Auf obige Fristen macht die KV Schleswig-Holstein in ihrem Newsletter am Montag (30.1.) aufmerksam. (red)

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