AbrechnungGrippeimpfung: Für den Winter gut gerüstet

Mit dem Herbst startet die Grippeschutz-Impfsaison 2024/25. So wird die Präventionsleistung – mit besonderem Blick auf die GOÄ – abgerechnet.

Die Abrechnungsposition für die Grippeimpfung ist wie für alle anderen Impfungen auch die Nr. 375.

Insbesondere bei Älteren und Menschen mit Vorerkrankungen wird eine Grippeschutzimpfung empfohlen.

EBM

Beim Erstkontakt im Quartal Abrechnung der 03000 und 03220 bei Hinzufügung der entsprechenden Pauschalen durch die KV (03020, 03040, 03060, 03061, 03222, 32001). Die Spirometrie wird mit der 03330 abgerechnet, die CRP-Bestimmung als POCT mit der 32128.

Nach drei Wochen dann Abrechnung der 03221 und der Influenza-Impfung entsprechend der (regional unterschiedlichen) Impf-Vereinbarung, in der Regel mit der 89111, da es sich hier (61-jährige Patientin) um eine Standardimpfung handelt. In der Tabelle ist beispielhaft das Honorar in der KV Nordrhein angegeben.

GOÄ

Bei GOÄ-Abrechnung zunächst die Nrn. 1 und 7, für die Spirometrie die Nrn. 605 und 605a. Den CRP-Test rechnet der Hausarzt mit der Nr. 3524 ab, die AU-Bescheinigung mit der Nr. 70. Die Grippeimpfung beim zweiten Kontakt kann mit den Nrn. 1, 7 und 375 (neuer Behandlungsfall!) abgerechnet werden.

HZV

Im Landesverband Bremen wird die Grippe-impfung in der HZV von der Bahn-BKK (7,50 Euro) und der TK (10,10 Euro ab 1.7.24) jeweils als Einzelleistung honoriert.

Bei den Ersatzkassen wird eine Impfpauschale von 2,00 Euro pro Versichertenteilnahmejahr bezahlt, falls in einem Kalenderjahr mehr als 50 Prozent der Teilnehmenden, die 60 Jahre und älter sind, gegen Grippe geimpft werden oder einen Impfschutz haben. Bei den HZV-Verträgen mit den anderen Kassen (BKK/IKK/GWQ, BKK/IKK/spectrumK, hkk und IKKclassic) ist die Grippeimpfung jeweils Teil der Pauschale.

Schwerpunktthema: Grippeimpfung

EBM

Bei GKV-Patienten werden Impfungen nicht mit EBM-Positionen, sondern mit Sondernummern entsprechend der regionalen Impfvereinbarung honoriert. Dabei entspricht die Abrechnungsnummer der Nummer aus der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) des G-BA. Für die Grippeimpfung sind das die Nummern

  • 89111 – Standardimpfung (ab 60 Jahre),
  • 89112 – Indikationsimpfung,
  • 89112Y – bei beruflicher und Reise-Indikation (§ 11 Abs. 3 SI-RL).

Während die Impfnummern in allen KVen gleich sind, sind die Honorare jedoch von KV zu KV unterschiedlich.

GOÄ

Die Abrechnungsposition für die Grippeimpfung ist wie für alle anderen Impfungen auch die Nr. 375, die “Schutzimpfung – ggf. Eintragung in den Impfpass”. Bewertet ist die Leistung mit 80 Punkten, was beim Schwellensatz einem Honorar von 10,72 Euro entspricht.

Die Eintragung in den Impfpass ist in beiden Fällen Teil der Impfleistung. Lediglich, wenn ein neuer Impfausweis ausgestellt wird und vorherige Impfungen übertragen werden, ist für diese Neuausstellung und Nachtragung die Nr. 70 GOÄ (40 Punkte) abrechenbar. Auch eventuell erforderliche Nachbeobachtungen am Tag der Impfung sind nicht gesondert berechenbar, sondern sind ebenfalls Teil der Impfleistung.

Quellen:

1. www.kbv.de/html/ebm.php (EBM)

2. www.gesetze-im-internet.de/go__1982/anlage.html (GOÄ)

3. Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Begründet von Dr. med. D. Brück, (Version 4.28, Stand Juni 2021)

4. Der Kommentar zu EBM und GOÄ, begründet von Wezel/Liebold, Stand Juli 2024

5. www.springermedizin.de/goae-ebm/15083006

6. www.hausaerzteverband.de/hausarztvertraege/hzv-vertraege-schnellsuche

7. https://www.kvno.de/fileadmin/shared/pdf/online/amtliche_bekanntmachungen/2024/20240812_anlage2_impfen.pdf?

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