VerordnungHausarztpraxen erhalten Dispensierrecht für Paxlovid®

Hausärztinnen und Hausärzte können seit 18. August bis zu fünf Einheiten des antiviralen Medikaments Paxlovid® in ihren Praxen vorrätig halten und direkt an die Patienten abgeben. Abgerechnet wird über eine Pseudoziffer.

Seit 18. August dürfen Hausarztpraxen das antivirale Medikament bevorraten und direkt an Patienten abgeben.

Risikopatienten, die sich mit dem Coronavirus infiziert haben, können Paxlovid® direkt von ihren Hausärztinnen und Hausärzten erhalten. Das Bundesgesundheitsministerium hat die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung entsprechend angepasst, zum 18. August sind die Änderungen inkraft getreten.

Bis zu fünf Therapieeinheiten des Medikaments können in den Praxen gelagert und im Bedarfsfall direkt an Patienten abgegeben werden.

Wie Sprechstundenbedarf bestellen

Umddas Medikament zu bestellen, ist eine Verordnung ohne Namensnennung auf dem Arzneimittelrezept (Muster 16) auszustellen, erklärt die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV). Als Kostenträger sei – wie bei der Bestellung von Impfstoffen gegen Covid-19 – das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) mit dem IK 103609999 anzugeben. Sobald der Vorrat aufgebraucht wurde, können Praxen erneut Packungen nachbestellen.

Bei Abgabe des Medikaments sollen Patienten ein Informationsblatt von den abgebenden Ärzten erhalten, macht die KBV aufmerksam. Dieses ist abrufbar auf der Website des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte: Informationsblatt

Abrechnung über Pseudoziffer

Praxen erhalten 15 Euro je abgegebene Packung für ihren Aufwand. Für die Abrechnung steht die Pseudoziffer 88125 zur Verfügung.

Unabhängig von der neuen Regelung ist es weiterhin möglich, Paxlovid® über ein patientenindividuelles Rezept zu verordnen. Der Patient löst es in der Apotheke selbst ein. (at)

 

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