Ausdauer, Kraft und Koordination steigern, das Selbstbewusstsein stärken und Hilfe zur Selbsthilfe bieten: Das alles bezweckt der Rehabilitationssport. Was gilt es bei der Verordnung zu beachten?
Bewegung ist unerlässlich für einen gesunden Lebensstil. In den aktuellen Aktivitätsempfehlungen der Weltgesundheitsorganisation sind Menschen mit einer chronischen Erkrankung oder einer Behinderung nicht ausgenommen, mindestens 150 bis 300 Minuten wöchentlich körperlich aktiv zu sein [1].
Mehr noch, durch Behinderungen oder chronische Erkrankungen ist das Aktivitätslevel oft reduziert. So geben im aktuellen Teilhabebericht der Bundesregierung 55 Prozent der Menschen mit Behinderungen an, keinen Sport zu treiben. Im Vergleich dazu geben dies nur 33 Prozent der Menschen ohne Behinderung an [2].
Durch die allgemein steigende Lebenserwartung und die soziodemografischen Entwicklungen gewinnt das Thema Multimorbidität in der Gesellschaft und somit auch innerhalb der Rehabilitation immer mehr an Bedeutung [3, 4]. Sport und Bewegung erhalten auch bei mehrfacherkrankten Personen einen hohen Stellenwert, um Morbidität und Mortalität zu senken und die Lebensqualität zu verbessern.
Für die Umsetzung der Bewegungsmaßnahmen für die spezifischen Zielgruppen eignen sich bestehende Infrastrukturen der gesundheitlichen Versorgung besonders gut, wie zum Beispiel der ärztlich verordnete Rehabilitationssport. Ein entscheidender Bestandteil des Rehabilitationssports ist, dass er in Gruppen stattfindet. Dies stärkt die Hilfe zur Selbsthilfe und fördert die Motivation der Rehabilitationssportler zum lebensbegleitenden Sporttreiben.
Rehabilitationssport ist gemäß § 64 des Sozialgesetzbuchs IX eine ergänzende Leistung zur medizinischen Rehabilitation und für Menschen mit (drohenden) Behinderungen sowie chronischen Erkrankungen vorgesehen. Ein essenzieller Aspekt für die zielführende Umsetzung des Rehabilitationssports ist die Verordnung durch die behandelnden Hausärztinnen und Hausärzte anhand des Verordnungsblatts Muster 56 der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV).
Richtig verordnen
Der Sportverein und die speziell ausgebildeten Übungsleiter müssen anhand der Verordnung sowie der dort zu findenden Diagnose (Kodierung gemäß ICD-10-Code) die notwendigen Schwerpunkte und Handlungsfelder des Rehabilitationssportangebots erkennen können. Das ist notwendig, um die richtige Rehabilitationssportgruppe für die Teilnehmer festzulegen und geeignete Übungen anzubieten.
Mit der Verordnung werden Art und Intensität des Bewegungsangebots (etwa Gymnastik, Kraft-Ausdauer, Bewegungsspiele) vorgegeben. Im Regelfall werden 50 Übungseinheiten innerhalb von 18 Monaten verordnet und von den Krankenkassen genehmigt.
Die Verordnung anhand Muster 56 der KBV belastet nicht das Heilmittelbudget. Ein Muster des ausgefüllten Antrags auf Kostenübernahme für Rehabilitationssport (Muster 56) ist in Abbildung 1 unten dargestellt.