Interview“Corona-Impfpflicht umfasst alle Beschäftigten der Praxis”

Ab dem 15. März müssen Mitarbeitende von Arztpraxen geimpft oder genesen sein (Stand Anfang Februar). Das gilt nicht nur für die MFA oder VERAH. Joachim Schütz, Hauptgeschäftsführer und Justiziar des Deutschen Hausärzteverbandes, beantwortet die wichtigsten Fragen zur neuen Impfpflicht.

Herr Schütz, was müssen Hausärztinnen und Hausärzte ab 15. März beachten?

Schütz: Grundsätzlich gilt, dass dann alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Praxen, aber auch die Ärztinnen und Ärzte selbst, gegen das Coronavirus geimpft oder von der Infektion genesen sein müssen. Jeder des Praxisteams ist verpflichtet, das auch nachzuweisen.

Dritte Möglichkeit ist, dass eine Person über ein ärztliches Zeugnis verfügt, dass sie auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen Corona geimpft werden kann. Der jeweilige Nachweis muss der Leitung der Praxis vorgelegt werden.

Wird das die Praxen überhaupt berühren? In der Regel sind die MFA, VERAH und Ärzte der Praxis doch geimpft oder genesen.

Schütz: In der Tat gehen wir davon aus, dass die Regelung nur wenige Ärztinnen und Ärzte oder MFA betreffen wird. Es muss aber auch berücksichtigt werden, dass die Impfpflicht für alle Mitarbeitenden der Praxis, also zum Beispiel auch für Reinigungskräfte, Hausmeister, Transport- oder Küchenpersonal gilt.

Die Art der Beschäftigung (Arbeitsvertrag, Leiharbeiterverhältnis, Praktikum) und auch, wenn sie keinen direkten Kontakt zu kranken Patienten haben, ist dabei unerheblich. In jedem Fall haben die Arztpraxen eine Dokumentationspflicht.

Manche Praxen beschäftigen auch Mitarbeitende im Homeoffice mit Verwaltungsaufgaben – etwa Abrechnung oder Telefondienst. Sind diese auch betroffen?

Schütz: Nein. Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung im IfSG wird man in Fällen, in denen wegen des Charakters der ausgeübten Tätigkeit sicher ausgeschlossen werden kann, dass ein direkter Kontakt zu den dort tätigen Ärztinnen und Ärzten, Praxisangestellten und den Patienten besteht, nicht von der Nachweispflicht der Immunität ausgehen.

Ausnahmen sind also zum Beispiel denkbar, wenn sich Reinigungskräfte vor oder nach dem Praxisbetrieb, zum Zwecke der Reinigung alleine und ohne Kontakt zu anderen in den Praxisräumen aufhalten.

Wie sollten Praxisinhaber bei der Kontrolle vorgehen?

Schütz: Die Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, sich die Impf-, Genesenennachweise oder Zeugnisse vorlegen zu lassen und dies auch zu dokumentieren. Bei den Kontrollen der Nachweise über den Status “Geimpft und Genesen” sind glücklicherweise vereinfachte Kontrollprozesse anwendbar.

Bei geimpften und genesenen Personen sowie Personen mit einem ärztlichen Zeugnis über die medizinische Kontraindikation muss nur einmal erfasst und dokumentiert werden, dass es einen gültigen Nachweis gibt. Bei Genesenen sollte das Datum notiert werden, wann der Status abläuft – und somit ein neuer Nachweis nötig ist.

Daneben müssen Praxen auf Anforderung einer Behörde mitteilen, wie viele der Beschäftigten geimpft sind. Die Daten müssen spätestens am Ende des sechsten Monats nach der Erhebung durch die Praxis gelöscht werden. Verstöße gegen Kontroll- und Meldepflichten werden mit Geldbußen sanktioniert.

Schließlich ist davon auszugehen, dass sämtliche Pflichten im Zusammenhang mit einem Immunitätsnachweis gleichsam vertragsärztliche Pflichten sind und Verstöße auch Auswirkungen auf die vertragsärztliche Zulassung haben können.

Was geschieht denn, wenn Praxismitarbeitende keinen der geforderten Nachweise vorlegen oder sich einfach weigern?

Schütz: Wenn das der Fall sein sollte, darf die oder der Beschäftigte nicht mehr in der Praxis tätig werden. Die Praxischefin oder der -chef ist verpflichtet, das Gesundheitsamt zu informieren und muss die Personalien übermitteln.

Das Gesundheitsamt kann der Person untersagen, dass sie die Praxisräume betritt und auch ein Tätigkeitsverbot aussprechen. Grundsätzlich hat das Gesundheitsamt im Übrigen auch die Möglichkeit, Impf- und Genesenennachweise der Praxisbeschäftigten von sich aus anzufordern.

Aber es existiert ja nun mal ein Arbeitsvertrag. Welche Konsequenzen hat es für den Beschäftigten der Praxis, wenn sie oder er keinen Nachweis vorlegt?

Schütz: Weigert sich der Arbeitnehmende dauerhaft, einen 2G-Nachweis oder ein ärztliches Zeugnis über die Kontraindikation gegen die Impfung vorzulegen, kann als letztes Mittel eine Kündigung in Betracht kommen.

Zunächst wird hier in aller Regel aber eine Abmahnung erfolgen, die den Beschäftigten eine letzte Chance gibt, den Nachweis nachzureichen; der Arbeitnehmende kann von der Arbeitsverpflichtung – ohne Bezüge – freigestellt werden.

Wer trotzdem auch auf Anforderung des Gesundheitsamts keinen Nachweis erbringt, muss außerdem mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro rechnen. Da aber die meisten Praxisteams sich frühzeitig geimpft haben, um sich und ihre Patienten zu schützen, gehen wir davon aus, dass dies nur selten vorkommen wird.

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