Forum PolitikEBM-Spickzettel mit neuen Ziffern

Im EBM hat sich für Hausärzte in den letzten Monaten manches geändert. Einen raschen Überblick erhalten Sie mit dem aktualisierten Spickzettel.

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Seit geraumer Zeit erfreuen sich die Abrechnungsspicker von Dr. Sabine Frohnes aus Kassel und Timo Schumacher aus Schwanewede bei den Kollegen großer Beliebtheit. Kein Wunder, denn auf zwei Seiten hat man alle wesentlichen Abrechnungsziffern für die hausärztliche Praxis im Blick. Doch gerade für den EBM-Spickzettel gibt es regelmäßig Aktualisierungen, zuletzt per Oktober 2017. Grund genug für die beiden Hausärzte, den Spicker einem herbstlichen „Frühjahrsputz“ zu unterziehen. Hier fassen wir die wichtigsten Änderungen zusammen.

  • Aktualisierung: Bei allen Gebührenordnungspositionen (GOP) wurden die Preise per Oktober 2017 aktualisiert. Einige GOP wurden umsortiert, damit der Spickzettel noch übersichtlicher wird. Geriatrie und Palliativmedizin etwa sind jetzt in eigene Blöcke unterteilt. Die Psychosomatik findet sich nunmehr bei den Konsultationen.
  • Notdienst: seit April gibt es im ärztlichen Bereitschaftsdienst Zuschläge für schwere Erkrankungen sowie die erschwerte Kommunikation beispielsweise mit Patienten, die eine Demenz haben. Diese GOP wurden im aktuellen EBM-Spicker aufgenommen. Für die Zuschläge müssen jedoch ausgewählte ICD-10-Diagnosen gesichert vorliegen. Die beiden Spickzettelautoren hatten dazu in Der Hausarzt 10/2017 einen separaten Diagnose-Spickzettel veröffentlicht (http://hausarzt.link/EuEso). Andere GOP, die im hausärztlichen Notdienst nur sehr selten vorkommen, wie der Reanimationskomplex (GOP 01220), wurden vom EBM-Spickzettel gestrichen.
  • Pflegeheimvertrag: Hinzugekommen sind hingegen die Leistungen im Rahmen von Pflegeheimverträgen. Diese GOP wurden im vergangenen Jahr mit dem neuen Kapitel 37 im EBM aufgenommenen. Ärzte, die mit einem Pflegeheim einen Kooperationsvertrag nach Anlage 27 des Bundesmantelvertrags (BMV-Ä) abschließen, können seither diese neuen Leistungen für Betreuuung und Koordinierung der Versorgung dieser Heimpatienten abrechnen.
  • Pflegeheimvertrag: Hinzugekommen sind hingegen die Leistungen im Rahmen von Pflegeheimverträgen. Diese GOP wurden im vergangenen Jahr mit dem neuen Kapitel 37 im EBM aufgenommenen. Ärzte, die mit einem Pflegeheim einen Kooperationsvertrag nach Anlage 27 des Bundesmantelvertrags (BMV-Ä) abschließen, können seither diese neuen Leistungen für Betreuuung und Koordinierung der Versorgung dieser Heimpatienten abrechnen.
  • Labor: Bei den Laborleistungen wurden vor allem die Neuerungen bei der Darmkrebsfrüherkennung mit dem iFOBT abgebildet. So sind die GOP 32040 und 40150 herausgefallen. Für Hausärzte nur mehr relevant ist die GOP 01737 (Okkultbluttest iFOBT, präventiv ab dem 50. Lebensjahr).
  • Hausbesuche NäPA/MFA: Aktualisiert und ergänzt wurden die Leistungen und Zuschläge für den (Mit-)Besuch von nichtärztlichen Praxisassistenten (NäPA) im Heim oder bei Patienten zu Hause. Seit Juli können Hausärzte Zuschläge nicht nur für den NäPA-Besuch im Heim, sondern auch in der Häuslichkeit abrechnen (GOP 38202 für Alleinbesuch und 38207 für Mitbesuch).

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Version 10/2017

Version 04/2017

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