TSVG-HonorareU-Untersuchungen nun doch mit Zusatzpauschale

Mit Schreiben vom 26. September 2019 hatte das Bundesgesundheitsministerium (BMG) eine Reihe von Beschlüssen des Bewertungsausschusses (BA) beanstandet, die als Auflage aus dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) hervorgegangen waren (“Der Hausarzt” 16 und 18/2019). Die gravierenden handwerklichen Fehler, die dem BA dabei vorgeworfen wurden, hat das BMG jetzt akzeptiert. Geblieben sind eher harmlose Beanstandungen:

•Das im Terminservicestellen-Terminfall bzw. -Akutfall (TSS-Fall) vorgesehene Zusatzhonorar in Abhängigkeit von der Schnelligkeit der Vermittlung eines Sprechstundentermins darf nicht als Zusatzpauschale bezeichnet werden, sondern muss Zuschlag heißen. Die ursprünglichen Zusatzpauschalen nach den Nrn. 03010 EBM ff. mit ihren Zusätzen A bis D werden im EBM deshalb in Zuschläge umbenannt.

•Bei den Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) einen Trick angewandt. Das Ministerium hatte festgestellt, dass ein Zuschlag nicht möglich ist, wenn es zu einer bevorzugten Terminvereinbarung kommt. Denn: Der BA hatte übersehen, dass Früherkennungsuntersuchungen regelmäßig zusammen mit den Leistungen der Versicherten- oder Grundpauschale abgerechnet werden und Zuschläge in solchen Fällen im SGB V nicht vorgesehen sind. Stattdessen gibt es hier nun eine Zusatzpauschale nach Nr. 01710 EBM. Die Pauschale ist bei einer Terminvermittlung innerhalb von 1 bis 8 Tagen mit 114 Punkten, bei 9 bis 14 Tagen mit 68 Punkten und bei 15 bis 35 Tagen mit 45 Punkten bewertet. Die Kennzeichnung erfolgt mit den Buchstaben B bis D.

Um kein komplettes Chaos entstehen zu lassen, hat das BMG die Differenzierung zurückgenommen, wer in einzelnen TSVG-Konstellationen eine extrabudgetäre Vergütung erhält. Hier bleibt es beim Arztgruppenfall, obgleich dies nicht dem gesetzlichen Auftrag entspricht. Die Bestimmung in Paragraf 21 Abs. 1 Satz 1 des Bundesmantelvertrags Ärzte (BMV-Ä), dass bei TSS-Fällen die gesamte von einer Arztpraxis in demselben Quartal an demselben Versicherten aufgrund der TSVG- Inanspruchnahme vorgenommene Behandlung extrabudgetär vergütet werden muss, bleibt damit aufgehoben: Wird ein Patient über die TSS an eine fachübergreifende BAG oder ein fachübergreifendes MVZ vermittelt, werden dort nicht alle erbrachten Leistungen extrabudgetär vergütet, sondern nur die der “Fachgruppen”, an die der TSS-Auftrag gerichtet war. Leistungen anderer Fachgruppen in der BAG oder dem MVZ werden hingegen nur budgetiert bezahlt.

WICHTIG: Zurückgenommen wurde auch eine Beanstandung, die exklusiv den hausärztlichen Bereich betroffen hätte. Hausärzte erhalten für die Vermittlung eines Termins für einen Patienten seit dem 1. September 2019 ein Vermittlungshonorar nach Nr. 03008/04008 EBM in Höhe von 10,07 Euro. Nach dem Beschluss des BA muss hier die BSNR der Facharztpraxis angegeben werden. Bei Gemeinschaftspraxen oder im MVZ führt das jedoch dazu, dass der Überweisungsempfänger nicht identifiziert werden kann. Das BMG hatte deshalb die Angabe der Arztnummer (LANR) gefordert. Hier bleibt es bei der Angabe der BSNR. Die Konsequenz ist jedoch weiterhin, dass bei einer solchen Zuweisung, die ja beim Facharzt dazu führt, dass die erbrachten Leistungen extrabudgetär vergütet werden, die Identifizierung dieses Facharztes in einer BAG oder einem MVZ, der dieses Honorar erhält, schwierig wird.

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