Steuern sparenMehr Netto vom Brutto: Wie sich Zuwendungen auszahlen

Oft frisst die Steuer Boni auf. Neben zusätzlichen Vergütungen gibt es für Praxischefs aber viele andere Wege, wie sie ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter belohnen können, ohne dass der Fiskus partizipiert: Jobticket, Internetzugang oder Kitazuschuss – ein Überblick.

Steuern sparen: Da freut sich sogar der Nachwuchs

Sie lassen Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine zusätzliche Vergütung zum Beispiel für besondere Leistungen zukommen, doch mit der Gehaltsabrechnung folgt die Ernüchterung. Der Fiskus partizipiert erheblich über Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge. Für den Mitarbeiter bleibt nur ein unattraktiver Betrag übrig. Der Gesetzgeber räumt aber auch einige steuer- und sozialversicherungsfreie Zuwendungen ein.

So können Sie typische Berufskleidung, die für private Zwecke ungeeignet ist und möglichst das Praxislogo trägt, zur Verfügung stellen, ohne eine Besteuerung fürchten zu müssen.

Ebenso können bestimmte Sachzuwendungen steuerfrei an den Arbeitnehmer fließen. Dazu gehören Tankgutscheine, Darlehen, Zuschüsse zum Jobticket sowie Gewährung von privater Nutzung betrieblicher Computer und Telefone.

Steuerfrei oder -begünstigt sind Sachbezüge nur unter drei Voraussetzungen:

  1. Sie müssen zusätzlich zum Lohn erfolgen.
  2. Der Arbeitnehmer muss Anspruch auf die Sache besitzen.
  3. Es besteht kein Wahlrecht auf Barauszahlung.

Der Gesetzgeber gewährt eine 44-Euro-Freigrenze. Sachbezüge, die diesen Wert nicht überschreiten, sind steuerfrei. Werden mehrere Sachzuwendungen geleistet, dürfen sie insgesamt nicht mehr als 44 Euro betragen. Liegt der Wert über der Bagatellgrenze, fallen auf den übersteigenden Betrag 30 Prozent Steuern an.

Für Zuwendungen für besondere persönliche Ereignisse (Geburtstag, Heirat, Geburt) gilt eine Freigrenze von 60 Euro.

Sie können auch den Internetzugang Ihrer Mitarbeiter bezuschussen. Dazu bestätigt Ihr Mitarbeiter jährlich schriftlich die anfallenden Kosten. Die Erklärung fügen Sie den Lohnunterlagen bei, um bei Bedarf die Rechtmäßigkeit der Internetpauschale zu belegen. Arbeitnehmer profitieren davon, dass Zuschüsse bis 50 Euro im Monat nicht auf die Werbungskosten angerechnet werden. Die Internetpauschale ist somit ein schönes Optimierungsinstrument für den Netto-Lohn.

Auch können Sie Mitarbeitern ein Darlehen gewähren. Bis zu 2.600 Euro ist der Zinsverzicht steuerlich nicht relevant. Erst wenn Sie diese Grenze überschreiten, sind die Zinsvorteile lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.

Sie können den Firmenwagen, etwa ein von Ihrer VERAH® genutzter PKW, für alle Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für Privatfahrten anbieten. Dann ist in der Lohnabrechnung der Mitarbeiter ein Prozent des ursprünglichen Listenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung zu versteuern.

Zudem ist meist ein geringfügiger Teil für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu berücksichtigen. Mitarbeiter tragen lediglich die Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge hierfür. Somit bekommt sie ein Fahrzeug zu wesentlich günstigeren Konditionen, als müsste sie die Fahrzeugkosten selbst tragen.

Mit der Erholungsbeihilfe stocken Sie neben dem Urlaubsgeld, das als gewöhnlicher Arbeitslohn steuerpflichtig ist, die Urlaubskasse Ihrer Arbeitnehmer auf. Abhängig vom Zweck des Erholungsaufenthalts gewährt der Staat verschiedene Begünstigungen. Dient der Urlaub der allgemeinen Erholung und Gesundheitsförderung des Angestellten, ist die Beihilfe grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn. Jedoch kann man dafür den Pauschalsteuersatz von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer anwenden. Vorausgesetzt:

  1. Die Erholungsbeihilfe wird freiwillig und zusätzlich zum geschuldeten Lohn geleistet.
  2. Eine schriftliche Bestätigung der zweckgebundenen Verwendung ist gesichert.
  3. Die Höhe der Beihilfe darf pro Kalenderjahr 156 Euro für Arbeitnehmer, 104 Euro für Ehegatten und 52 Euro für jedes Kind nicht übersteigen.

Ist der Aufenthalt zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nötig, kann pro Kalenderjahr eine Erholungsbeihilfe bis 600 Euro völlig steuer- und sozialversicherungsfrei erfolgen. Dieser Fall liegt regelmäßig bei Kuren vor.

Was zählt als Betriebsfeier?

Betriebsveranstaltungen sind zweifelsfrei geeignet, ein gutes Arbeitsklima zu schaffen. Dazu zählen Ausflüge, Weihnachts- und Jubiläumsfeiern. Dafür aufgewendete Kosten gelten nicht als Arbeitslohn und sind steuerfrei. Überschreiten Sie den gesetzlich für Betriebsveranstaltungen gestatteten Rahmen, kann die Steuerfreiheit entfallen. Damit das nicht passiert, sollten Sie Folgendes beachten:

Nicht jede Feier ist eine Betriebsveranstaltung im rechtlichen Sinn. Es muss sich um eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter handeln, an der alle Betriebsangehörigen oder alle Angehörigen einer Organisationseinheit (etwa Abteilung) teilnehmen können. Bei exklusiven Feiern für ausgewählte Arbeitnehmer besteht keine Steuerfreiheit.

Steuerfrei sind nur “übliche” Betriebsveranstaltungen. Laut Rechtsprechung gelten zwei Veranstaltungen pro Jahr als üblich. Diese können steuerbefreit finanziert werden. Finden mehr als zwei Veranstaltungen statt, kann der Arbeitgeber wählen, für welche beiden er die Steuer entfallen lässt.

Berücksichtigt werden nur “übliche” Zuwendungen wie Bereitstellung von Speisen und Getränken, Überlassung von Eintrittskarten und Geschenke bis 40 Euro (inkl. MwSt.). Für unübliche Geschenke, also mit einem Wert über 40 Euro, gilt die Pauschalsteuer.

Die Kosten-Freigrenze beläuft sich pro Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung auf 110 Euro (inkl. MwSt.). Bei Überschreitung ist der volle Betrag, jedoch nur pauschal mit 25 Prozent und ohne Sozialabgaben, zu versteuern.

Es fallen sämtliche Kosten des Arbeitgebers wie Saalmiete, Musik, Eventmanagement, Speisen und Getränke in den Betrag. Außerdem wird auch der auf Begleitpersonen des Arbeitnehmers entfallende Kostenanteil zur arbeitnehmerbezogenen Freigrenze gezogen.

Daher dürfen die Kosten für Ehegatten und Mitarbeiter insgesamt nicht mehr als 110 Euro betragen: Die ursprüngliche Freigrenze wandelt sich in einen Freibetrag von 110 Euro. Der Maximalwert für “übliche” Geschenke erhöht sich auf 60 Euro; darüber gilt die Pauschalsteuer.

Gesundheitsförderung im Betrieb

Als betriebliche Gesundheitsförderung sind bis zu 500 Euro pro Mitarbeiter und Jahr steuerfrei. Vorausgesetzt:

  1. Die Gesundheitsförderung erfolgt zusätzlich zum geschuldeten Lohn.
  2. Die Zuwendung muss zum Zweck einer förderungsfähigen Maßnahme geleistet werden.

Förderungsfähig sind grundsätzlich Maßnahmen, die den Anforderungen von Paragraf 20a I und 20 I S.3 SGB V genügen. Dazu gehören alle im Leitfaden für Prävention der Spitzenverbände der Krankenkassen aufgeführten Maßnahmen wie Rückengymnastik, Suchtpräventions- und Stressbewältigungskurse. Bloße Zuschüsse des Arbeitgebers für Fitnessstudios werden nicht erfasst. Diese Zuwendungen sind bei den Sachzuwendungen zu berücksichtigen.

Statt einer Gehaltserhöhung können Sie auch einen steuerfreien Kindergartenzuschuss vereinbaren. Sie können Bar- oder Sachleistungen zur Unterbringung von nicht schulpflichtigen Kindern in Kindergärten, Kitas oder bei Tagesmüttern erbringen. Zu den Unterbringungskosten zählen solche für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung der Kinder.

Tipp: Der Kindergartenzuschuss erfolgt auch steuerfrei, wenn der nicht beim Arbeitgeber beschäftigte Elternteil die Aufwendungen trägt. Fordern Sie die Quittung im Original an, um doppelte Zahlungen zu vermeiden.

Steuerfrei ist der Zuschuss, wenn

  1. er zusätzlich zum geschuldeten Lohn erfolgt. Es ist aber möglich, andere freiwillige und zusätzliche Leistungen wie Weihnachtsgeld umzuwandeln.
  2. Das Kind in einem Kindergarten oder vergleichbaren Einrichtung unterge- bracht ist und nicht im Zuhause des Arbeitnehmers betreut wird.
  3. für das Kind keine Schulpflicht besteht.
  4. Sie die Verwendung nachweisen können. Fordern Sie immer den Originalbeleg an!

Tipp: Auch bei geringfügig Beschäftigten (max. 450 Euro) ist ein Kindergartenzuschuss steuerfrei zulässig.

Daneben gibt es Belegschaftsrabatte, die Arztpraxen jedoch kaum nutzen. Es können nicht nur Waren, sondern auch Dienstleistungen kostenlos oder verbilligt an die Arbeitnehmer überlassen werden. Der eingesparte Preisvorteil des Arbeitnehmers stellt oberhalb des Freibetrages von 1.080 Euro je Kalenderjahr grundsätzlich steuerpflichtigen Lohn dar.

Zudem gewährt der Staat einen Vorwegabzug von vier Prozent des üblichen Preises, den Ihre Patienten für die vergleichbare Leistung zahlen müssten.

Tipp: Bei einem Arbeitsplatzwechsel innerhalb eines Jahres kann der Rabatt zweimal gewährt werden.

Betriebliche Altersversorgung

Die betriebliche Altersversorgung (BAV) gewinnt für Mitarbeiter immer mehr an Bedeutung. Arbeitnehmer haben rechtlich Anspruch auf eine Entgeltumwandlung im Rahmen der BAV. Das gilt für Direktzusagen, Unterstützungs- und Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen.

Auch für Arbeitgeber ergeben sich dadurch Vorteile. Einerseits stellt die BAV ein effektives Mittel dar, um qualifizierte Mitarbeiter zu gewinnen und zu halten. Andererseits können Sie Lohnnebenkosten sparen. Denn für mit der BAV umgewandelte Lohnanteile entfällt die Sozialversicherungspflicht. Das sind ca. 25 Prozent des Lohnbetrags.

Welcher Weg der beste ist, kann man nicht pauschal beantworten. Die Entscheidung hängt von den individuellen Zielen und Bedürfnissen ab!

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