UrteilKrankenkasse lehnt Begleithund zu Recht ab

Einem Jungen mit fetalem Alkoholsyndrom verordnet die behandelnde Kinderärztin einen Behindertenbegleithund. Muss die Krankenkasse die Kosten übernehmen?

Laut Gericht wird ein Haustier allein durch förderliche Auswirkungen nicht zum Hilfsmittel.

Celle. Begleithunde sind für Kinder, die an vorgeburtlich erlittenen Schäden durch den Alkoholkonsum der Mutter leiden, kein Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung. Das entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in Celle in einem am Montag bekanntgewordenen Urteil vom 18. Februar.

Junge mit fetalem Alkoholsyndrom

Im vorliegenden Fall hatte ein Grundschüler aus dem nördlichen Niedersachsen geklagt. Der Junge wurde den Angaben zufolge als viertes von sechs Kindern einer alkoholkranken Mutter geboren, er leidet demnach an einem sogenannten fetalen Alkoholsyndrom und Entwicklungsverzögerungen.

Das Kind sei zappelig und neige zum Redeschwall, teilte das Gericht mit. Die behandelnde Kinderärztin habe dem Jungen, der bei Pflegeeltern lebt, einen Behindertenbegleithund verordnet, der ihn beruhigen sollte. Ein Hund gebe Geborgenheit und fördere auch den Kontakt zu anderen Kindern.

“Allgemeine Haustierhaltung”

Die Krankenkasse lehnte eine Kostenübernahme ab, es handele sich um allgemeine Haustierhaltung. Das Gericht bestätigte die Rechtsauffassung der Krankenkasse.

Im Gegensatz zum Blindenhund sei ein Begleit- oder Assistenzhund kein Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenkasse. Zwar werde die positive Wirkung des Hundes nicht in Frage gestellt, weil der Junge in Gegenwart des Tieres ruhiger sei. Ein Haustier werde aber allein durch förderliche Auswirkungen nicht zum Hilfsmittel, es gehe um kein Grundbedürfnis.

Quelle: dpa/lni

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