JahreswechselDas ändert sich für Praxen 2022

Digitalisierung, Organspende- Aufklärung oder steigende MFA-Gehälter – Hausärztinnen und Hausärzte haben 2022 manche Neuregelungen zu beachten. "Der Hausarzt" hilft bei der Orientierung.

Elektronische AU-Bescheinigung

Seit Oktober 2021 soll die Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit digital an die Krankenkassen übermittelt werden. Diese Übermittlung scheitert jedoch weiterhin oft an technischen Problemen, sei es mit dem PVS, den notwendigen TI-Komponenten oder den Krankenkassen.

Vor diesem Hintergrund hat die KBV in einer Richtlinie klargestellt, dass Ärztinnen und Ärzte bis zum 30. Juni 2022 weiter Papierbescheinigungen für die Krankenkassen ausdrucken und ihren Patienten mitgeben können, sofern sie zu einer elektronischen Übermittlung an die Krankenkassen technisch nicht in der Lage sind.

Ab dem 1. Juli 2022 sollen überdies die Krankenkassen dem Arbeitgeber auf elektronischem Wege die AU-Daten ihrer Versicherten zur Verfügung stellen, wenn die Versicherten ihren Arbeitgeber über die Arbeitsunfähigkeit, beispielsweise per Telefon, informiert haben.

Wenn also der behandelnde Arzt die Krankmeldung auf digitalem Weg an die zuständige Krankenkasse übermittelt hat, kann der Arbeitgeber die Bescheinigung auch digital bei der Krankenkasse abrufen, nachdem sich der Arbeitnehmer dort krank gemeldet hat.

Bis zum 30. Juni 2022 müssen die Arbeitnehmer bei ihren Arbeitgebern allerdings noch die gedruckten Krankmeldungen einreichen, die ihnen zuvor von ihren Ärzten gegeben wurden. Und diese müssen auch nach dem 1. Juli 2022 den Patienten eine AU-Bescheinigung für deren eigene Unterlagen ausdrucken.

Aufgrund der vielen technischen Probleme bei der Einführung der elektronischen AU-Bescheinigung können sich hier jedoch auch kurzfristig Änderungen ergeben. Aktuelle Informationen finden Sie bei uns auf der Webseite.

Elektronische Patientenakte

Seit Jahresbeginn müssen die Ärzte die elektronische Patientenakte (ePA) ihrer Patienten befüllen, wenn diese das wünschen. Den Krankenkassen obliegt es, ihren Versicherten die ePA anzubieten. So will es das Patientendatenschutzgesetz. Abrechnen können Praxisteams die Erstbefüllung der eAkte mit der 01648 EBM.

Der Gebrauch der ePA ist freiwillig. Arztberichte, Befunde, Röntgenbilder – der Patient kann frei entscheiden, wem er welche Unterlagen in der ePA zugänglich machen oder wieder entziehen will. Ab 11.01.2022 können auch der Impfausweis, das gelbe U-Heft für Kinder und der Mutterpass in der ePA gespeichert werden.

Ebenfalls ab 2022 können die Patienten im Falle eines Krankenkassenwechsels ihre Daten aus der ePA übertragen lassen. Außerdem können die Patienten ab Neujahr 2022 die Zugriffsberechtigungen für jedes einzelne Dokument in der ePA per Smartphone oder Tablet verwalten. Bisher war dies nur für die elektronische Akte als Ganzes möglich.

eRezept

Ab 2022 soll das e-Rezept verbindlich für alle Ärztinnen und Ärzte und ihre Patienten werden. Sie müssen dann das eRezept bei der Verordnung von apothekenpflichtigen Medikamenten nutzen. Bisher geschieht dies noch freiwillig. Update 21.12.21: Doch vorerst wurde die Testphase verlängert, der genaue Starttermin ist also noch nicht klar.

Für das eRezept soll es eine App geben, die das Rezept direkt auf dem Smartphone anzeigt, wenn Patienten sich dort mit ihrer elektronischen Gesundheitskarte (eGK) anmelden können. Patienten ohne Smartphone erhalten den Ausdruck eines QR-Codes, der den Apotheken den Zugriff auf das elektronische Rezept ermöglicht.

E-Verordnungen für GKV-versicherte Selbstzahler sind auf freiwilliger Basis auch als eRezept möglich, wenn die Verordnungssoftware die Funktion anbietet.

Die notwendige technische Ausrüstung in der Praxis: Die TI-Anbindung mit dem E-Health-Konnektor als Mindestausstattung (für die sogenannte elektronische Komfortsignatur mit ePA-Konnektor), den elektronischen Heilberufeausweis 2.0, ein PSV-Update und einen Drucker mit einer Auflösung von mindestens 300 dpi. Für Praxen, die technisch nicht in der Lage sind, eRezepte auszustellen, gilt laut einer KBV Richtlinie eine Übergangsfrist bis zum Sommer 2022.

Kommunikation im Gesundheitswesen (KIM)

Beim sicheren E-Mail und Datenaustausch via KIM steht 2022 die nächste Ausbaustufe an. KIM-Nutzer können einander bereits heute Befunde, Arztbriefe oder Abrechnungen schicken. Bisher können E-Mails allerdings nur mit einem Umfang von bis zu 25 Mbyte ausgetauscht werden.

In der Ausbaustufe 2 im kommenden Jahr sollen Dateien ohne Größenbegrenzung versendet werden können. Außerdem soll für jeden User eine Dienstkennung eingeführt werden. Diese unterstützt die automatische Verarbeitung von strukturierten Daten, z.B. in elektronischen Arztbriefen. 2023 wird dann das mobile Senden und Empfangen von Daten ermöglicht.

TI-Messenger

“Beim TI-Messenger (Telematikinfrastruktur-Messenger) rechnen wir 2022 mit den ersten Lösungen am Markt”, teilt die gematik mit. Der Messenger ergänzt die KIM um einen mobilen Kurznachrichtendienst, der datensicher auf ein zentrales Adressbuch zurückgreift.

Ab der zweiten Jahreshälfte 2022 werden die ersten zugelassenen TI-Messenger auf Smartphone, Tablet und Desktop gleichermaßen das Instant Messaging ermöglichen, so die gematik. Der TI-Messenger soll funktionieren wie ein gängiger Kurznachrichtendienst, nur sicherer. In der ersten Ausbaustufe ist er für die Kommunikation der Leistungserbringer untereinander und nicht mit Patienten vorgesehen. Er läuft über die Telematik-Infrastruktur.

Kodierhilfe

Praxen erhalten ab Januar 2022 Unterstützung beim Verschlüsseln von Diagnosen, um die Kodierqualität zu erhöhen. Die Software wird von den Herstellern des jeweiligen PVS implementiert. Die Hilfe wird so in die Praxissoftware eingebunden und steht Ärzten und Psychotherapeuten direkt beim Kodieren zur Verfügung.

Damit kommt die KBV einem Auftrag des Terminservice- und Versorgungsgesetzes nach: Danach muss die KBV verbindliche Vorgaben zum Kodieren erstellen und zum 1. Januar 2022 einführen. Das bedeutet aber keine neuen Kodierregelungen. Das Instrument soll vielmehr helfen, die vorhandenen, aber zum Teil komplizierten Regelungen der ICD-10-GM besser anzuwenden.

Aufklärung über die Organspende

Ab April 2022 sollen Hausärztinnen und Hausärzte eine aktivere Rolle bei der Aufklärung über die Organspende spielen. So sollen die Spenderzahlen erhöht werden. Hausärzte sollen ihre Patienten “regelmäßig” darauf hinweisen, dass sie mit Vollendung des 16. Lebensjahres eine Erklärung zur Organ- und Gewebespende abgeben, ändern und widerrufen und mit Vollendung des 14. Lebensjahres einer Organ- und Gewebespende widersprechen können.

Die Leistung soll extrabudgetär vergütet werden. Der Bewertungsausschuss hat auch bereits eine Abrechnungsziffer dafür festgelegt.

So steht es im Gesetz zur Stärkung der Entscheidungsbereitschaft bei der Organspende. Um die entsprechenden Kenntnisse zu erlangen, können sich die Ärztinnen und Ärzte beim E-Learning-Portal der Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO) einloggen und das Lernmodul “Basismodul Hausarzt” nutzen. Es ist mit 2 CME-Punkten zertifiziert.

Orientierungswert

Der Orientierungswert und damit die Preise ärztlicher und psychotherapeutischer Leistungen steigen im kommenden Jahr um 1,275 Prozent von bisher 11,1244 Cent auf 11,2662 Cent. Dies bedeutet im Jahr 2022 etwa 600 Millionen Euro mehr Honorar.

Das hat der Erweiterte Bewertungsausschuss beschlossen. Dem Beschluss gingen zähe Verhandlungen voraus, bei denen sich KBV und GKV-Spitzenverband auf dem Verhandlungsweg nicht einigen konnten, so die KBV. Schließlich musste der Erweiterte Bewertungsausschuss entscheiden.

Arzneimittelausgaben

Bei den Arzneimitteln steigt das erwartete Ausgabenvolumen um 5,3 Prozent, bei Heilmitteln um 4,94 Prozent. Bei der Steigerung des Ausgabenvolumens für Arzneimittel haben KBV und GKV-Spitzenverband unter anderem den erwarteten Einsatz innovativer Arzneimittel berücksichtigt, so die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV). Ein Grund für die Steigerung bei Heilmitteln sei die Preisentwicklung.

MFA-Gehälter

Gemäß des neuen Tarifvertrages für Medizinische Fachangestellte steigt das Gehalt der MFA bis 2023 in drei Stufen: Zunächst erhöhten sich die Gehälter zum 1. Januar 2021 um sechs Prozent. Zum 1. Januar 2022 folgen weitere drei Prozent, und zum 1. Januar 2023 folgt ein Plus von 2,6 Prozent. Der Tarifvertrag gilt bis 31. Dezember 2023.

Azubis erhalten ebenfalls schrittweise mehr Geld: Seit 1. Januar 2021 erhalten sie im ersten Ausbildungsjahr 800 Euro, im zweiten Ausbildungsjahr 935 Euro und im dritten Ausbildungsjahr 995 Euro pro Monat. Ab 2022 betragen die Ausbildungsvergütungen in den drei Ausbildungsjahren 900 Euro, 965 Euro und 1.035 Euro.

Ab 2023 gibt es für die drei Ausbildungsjahre 920 Euro, 995 Euro und 1.075 Euro. Im neuen Jahr steigen auch die Sonderzahlungen ab dem zweiten Jahr der Betriebszugehörigkeit, und zwar von 65 auf 70 Prozent des regelmäßigen Bruttomonatsgehalts.

Corona-Sonderregelung

Bis 15. März müssen Beschäftigte in Arztpraxen ihren Arbeitgebern nachweisen, dass sie entweder gegen Corona geimpft, davon genesen sind oder eine Kontraindikation gegen eine Impfung besteht.

Inwieweit die bis Jahresende 2021 geltenden Corona-Sonderregelungen im Jahr 2022 unter der 4. Infektionswelle weiter Gültigkeit behalten werden, lässt sich noch nicht sagen. Die Sonderregelungen beinhalten zum Beispiel die Erstattung von Portokosten, wenn unter anderem Überweisungen (Muster 6 und 10) oder Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege (Muster 12) auf dem Postweg verschickt wurden, damit die Patienten nicht in die Praxis kommen müssen, oder den unbegrenzten Einsatz von Videosprechstunden. Fallzahl und Leistungsmenge sind bis Jahresende nicht limitiert.

In vielen Bereichen können sich noch kurzfristig Änderungen ergeben. Update: Sowohl das Gros der EBM-Sonderregelungen als auch die Hygienepauschaule für Privatversicherte wurden verlängert, letztere allerdings mit deutlichen Änderungen.

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