HausarztverträgeHZV-Abrechnung: “Kontakt” auf vielen Wegen möglich

Immer neue EBM-Abrechnungsregeln in der Corona-Pandemie fordern Hausärztinnen und Hausärzte im Alltag zusätzlich. Die Hausarztzentrierte Versorgung (HZV) ist eine umso wichtigere Konstante. 4 Faustregeln erleichtern Abrechnung und Umsetzung im Alltag.

In der COVID-19-Pandemie versorgen Hausärzte und ihre Praxisteams ihre Patienten gewohnt sorgfältig, um eine bestmögliche Gesundheitsversorgung zu sichern – auch in der Hausarztzentrierten Versorgung (HZV). Hierzu gehört auch, die direkten Kontakte in der Praxis auf ein notwendiges Maß zu begrenzen. Damit die Patienten, häufig chronisch Erkrankte mit erhöhtem Betreuungsbedarf, weiter auf höchstem Niveau versorgt sind, finden viele Betreuungskontakte jetzt telefonisch oder per Video statt.

Faustregel 1: Kontakt kann persönlich oder digital erfolgen

Anders als im EBM unterscheiden die HZV-Verträge bei wichtigen Pauschalen, Zuschlägen und Einzelleistungen nicht zwischen Arzt-Patienten-Kontakten in der Praxis, per Videosprechstunde oder durch telefonische Betreuung.

Die HZV-Vergütungssystematik ermöglicht Hausärzten in der aktuellen Situation damit die nötige Flexibilität, was am Beispiel des HZV-Vertrags mit der Techniker Krankenkasse verdeutlicht werden kann (s. Tab.).

Faustregel 2: Einschreibung neuer Patienten aus der Ferne möglich

Eine Neu-Einschreibung in die HZV ist auch ohne persönliches Erscheinen der Patienten in der Praxis möglich, sodass dies auch problemlos während der Corona-Pandemie erfolgen kann. Das nötige ärztliche Aufklärungsgespräch kann dabei per Telefon und die Unterschrift auf dem Postweg erfolgen (“Der Hausarzt” 10/20).

Faustregel 3: “0000” auch bei Folgerezept per Telefon

Voraussetzung für die Abrechnung eines Arzt-Patienten-Kontaktes (“0000”) in der HZV ist das Vorliegen eines Behandlungs- oder Beratungsanlasses zwischen Hausärzten und Patienten. Der Kontakt kann – sofern nicht anders festgelegt – persönlich, telefonisch oder per Video/Telemedizin erfolgen (s. Faustregel 1). So kann beispielsweise auch bei einem telefonischen Beratungsgespräch zwischen Hausärzten und Patienten aufgrund einer Folgerezept-Ausstellung unter den genannten Voraussetzungen die Ziffer “0000” über die HZV abgerechnet werden.

Zusätzlich kann bei für den postalischen Versand von bestimmten Folgeverordnungen oder Überweisungsscheinen die neue EBM-GOP zu den Portokosten 88122 auch für HZV-Patienten ebenfalls über die Regelversorgung abgerechnet werden.

Faustregel 4: Bei Corona-Verdacht greifen die EBM-Ziffern

Wird ein HZV-Patient als Corona-(Verdachts-)Fall eingestuft, greifen die “üblichen” Abrechnungsziffern aus dem EBM. Sprich: HZV-Fälle, bei denen ein klinischer Verdacht vorliegt oder eine Infektion mit SARS-CoV-2 nachgewiesen wurde, sind zusätzlich mit der GOP 88240 auf dem KV-Abrechnungsschein zu kennzeichnen, wenn weitere Leistungen über die KV abgerechnet werden. Hierbei ist jeder Tag mit einer Interaktion zwischen Hausarzt und Patient, die im Zusammenhang mit dem begründeten klinischen Verdacht auf eine Infektion oder mit einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus steht, durch die 88240 zu kennzeichnen.

Die EBM-Zuschlagsziffer 02403 ist für HZV- Patienten nicht über die KV abrechenbar, wenn gleichzeitig in der HZV der Arzt-Patienten-Kontakt (“0000”) dokumentiert wird. Äquivalent darf der Zuschlag auch in der Regelversorgung nur dann abgerechnet werden, wenn in dem Quartal keine Versicherten-, Grund- und/oder Konsiliarpauschale zur Abrechnung kommt oder eine Leistung des Abschnitts 1.2 (Notfall) berechnet wird.

Dieses Beispiel greift nicht für die TK in Baden-Württemberg.

Weitere Informationen zum Thema Corona

Mehr Informationen stehen auf www.hzv.de unter der Rubrik “Corona Aktuell – Informationen für Hausarztpraxen” für Sie bereit.

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