Op-VorbereitungGOP 01436 nur beim ersten Quartalskontakt

Kommen Patienten vor einem geplanten Eingriff in die Hausarztpraxis, ermöglicht der EBM eine Abrechnung über Pauschalen. Doch Vorsicht: Die Konsultationspauschale 01436 kommt nur in vier Situationen in Frage – und ist auch in diesen an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.

Ein 34-jähriger Patient mit Innenmeniskusläsion stellt sich beim Hausarzt im Vorfeld einer geplanten arthroskopischen Sanierung vor (s. Kasten).

EBM

Bei Vorstellung mit einer Überweisung des Orthopäden zur Konsiliaruntersuchung rechnet der Hausarzt die Konsiliarpauschale 01436 EBM ab sowie die präoperative Untersuchungspauschale 31011, die extrabudgetär ohne Mengenbegrenzung honoriert wird. Diese enthält alle erfolgten Leistungen. Bei der Zweitkonsultation dann Abrechnung der Versichertenpauschale bei neuer Erkrankung.

GOÄ

Da es in der GOÄ keine Pauschale gibt, muss der Hausarzt hier alle Leistungen als Einzelleistung abrechnen. Dabei fallen präoperativ beispielsweise die folgenden Positionen an: Nrn. 1, 8, 250, 75 und die anfallenden Laborleistungen. Bei der Zweitkonsultation handelt es sich um einen neuen Behandlungsfall mit der Möglichkeit der Abrechnung der Nr. 204 neben den Nrn. 1 und 5.

HZV

Die Hausarztverträge in Schleswig-Holstein sehen vor, dass sowohl die 01436 EBM als auch die präoperative Diagnostik gemäß 31011 EBM Teile der Quartalspauschale sind.

Schwerpunkt: Konsultationspauschale im EBM

Grundsätzlich gibt es vier Situationen für die Abrechnung der Konsultationspauschale 01436 EBM, wobei überwiegend die Punkte zwei und vier von hausärztlicher Relevanz sind. Die entsprechenden Legendentexte können wie folgt “übersetzt” werden:

1. Bei Überweisung zur Durchführung von Auftragsleistungen, wenn es sich um den ersten Kontakt im Behandlungsfall handelt.

2. Bei Überweisung zur Konsiliaruntersuchung, Mit- oder Weiterbehandlung zur Erbringung einer präoperativen Untersuchung vor ambulanten oder belegärztlichen Operationen (Kap. 31.1).

3. Bei Überweisung zur Konsiliaruntersuchung, Mit- oder Weiterbehandlung innerhalb derselben Fachgruppe zur Durchführung ambulanter Operationen (Kap. 31.2) und dabei durchgeführter Anästhesien (Kap. 31.5).

4. Bei Überweisung zur Konsiliaruntersuchung, Mit- oder Weiterbehandlung innerhalb derselben Fachgruppe zur Durchführung der postoperativen Behandlung nach ambulanten Operationen (Kap. 31.4., speziell für Hausärzte: die GOP 31600 unabhängig von der Art der durchgeführten ambulanten Operation).

Bedeutsam ist, dass die 01436 EBM nur beim ersten Quartalskontakt abrechenbar ist. Erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt ein erneuter persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt aus anderem Grund, kann dann die 03000 EBM zusätzlich abgerechnet werden.

Sollte der erste persönliche Arzt-Patienten-Kontakt ein Kontakt aus anderem, nicht den Definitionen der 01436 genügendem Anlass sein, oder kommen die Patienten ohne Überweisung, wird die Versichertenpauschale angesetzt. Diese beinhaltet dann alle weiteren Quartalskontakte.

Quellen: www.kbv.de/html/ebm.php

www.gesetze-im-internet.de/go__1982/anlage.html

www.kbv.de/media/sp/UV_GOAE_01.01.2019.pdf

Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), begründet von Dr. med. D. Brück, Version 4.24, Stand Juni 2018

Kommentar zu EBM und GOÄ, begründet von Wezel/Liebold, Stand Januar 2019

www.springermedizin.de/goae-ebm/15083006

www.hausaerzteverband.de/cms/Hausarztvertraege.988.0.html

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