AbrechnungGOÄ punktet bei Punktionen

Bei Unfällen kann eine Punktion das schmerzende Gelenk entlasten. Während Hausärzte dabei im EBM oft leer ausgehen, bietet die GOÄ drei Optionen.

Nach einer Sportverletzung sucht Herr J. seine Hausärztin auf (s. Kasten).

EBM

Bei Erstvorstellung wird die 03000 EBM angesetzt, die KV fügt die Pauschalen 03040, 03060, 03061 und 32001 hinzu. Stichkanalanästhesie, Punktion und Kompressionsverband sind mit der 03000 abgegolten, ebenso wie die Kontrolluntersuchung.

GOÄ

Die Eingangsuntersuchung rechnet die Praxis mit den Nrn. 1 und 5 GOÄ für die symptombezogene Untersuchung ab. Die Stichkanalanästhesie kann mit Nr. 490 angesetzt werden, wenn sie nicht durch die Punktionskanüle erfolgt. Für die Punktion selbst gibt es die Nr. 301, für den Kompressionsverband die Nr. 204.

Bei der Kontrolluntersuchung fallen noch einmal die Nrn. 1 und 5 an; unter Umständen auch die Nrn. 3 und 5, wenn ausführliche Verhaltensmaßnahmen diskutiert und beraten werden.

HZV

Nimmt Herr J. an der Hausarztzentrierten Versorgung (HZV) teil, kommen in allen Verträgen lediglich die Quartalspauschalen zur Abrechnung. Denn alle erfolgten Leistungen werden in diesem Fall über die Pauschalen abgebildet.

Schwerpunkt: Punktionen

Nach EBM sind Punktionen während der Regelversorgung durch Hausärzte nicht abrechenbar. Sie können nur im organisierten Notfalldienst neben den Notfallpauschalen berechnet werden. Realistisch vorstellbar sind dabei akute Bursitiden, symptomatische Serome und Hämatome mit der 02340 EBM (5,01 Euro) abrechenbar. Außerdem können punktionsbedürftige Gelenkschwellungen vorkommen, abrechenbar mit der 02341 EBM (15,24 Euro).

In der GOÄ werden alle Punktionen grundsätzlich als Einzelleistung vergütet. Hausärztlich relevant sind die Nrn. 300 (13,68 Euro/Punktion eines Gelenkes), 301 (18,24 Euro/Punktion Ellenbogen-, Knie- oder Wirbelgelenk) und 303 (9,12 Euro/Punktion Bursa, Serom, Ganglion, Hämatom u.ä.).

Mit diesen Positionen sind alle damit in Zusammenhang stehenden Injektionen, Infiltrationen und Spülungen abgegolten (Präambel CIII). Auch die Nr. 200 ist neben Punktionen nicht ansetzbar, wohl aber Kompressions- oder Schienenverbände. Eine Lokal- oder Stichkanalanästhesie ist nur nach Nr. 490 abrechenbar, wenn sie nicht durch die Punktionskanüle erfolgt. Alle Leistungen sind bei Vorliegen besonderer Umstände gemäß Paragraf 5 Abs. 2 GOÄ auch über den Schwellenwert hinaus mit erhöhtem Abrechnungsfaktor erlaubt. Daneben sind Sachkosten abrechenbar, soweit sie nicht durch beschränkende Hinweise in Paragraf 10 GOÄ ausgeschlossen sind.

Quellen: www.kbv.de/html/ebm.php (EBM)

www.gesetze-im-internet.de/go__1982/anlage.html (GOÄ)

Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), begründet von Dr. med. D. Brück, Version 4.27, Stand Juni 2020

Kommentar zu EBM und GOÄ, begründet von Wezel/Liebold, Stand Oktober 2020

www.springermedizin.de/goae-ebm/15083006

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