GrippeimpfungZwei GOÄ-Optionen bei Kombi-Impfungen

Im Herbst startet die Vorbereitung auf die Erkältungszeit. Auch wegen Corona dürfte die Grippeimpfung dieses Jahr begehrt sein. Bei Privatpatienten gibt es von der Bestellung bis zur Abrechnung mehrere Alternativen.

EBM

Beim Erstkontakt im Quartal rechnet die Ärztin die 03000 und 03220 EBM ab, die KV fügt die Pauschalen zu (03040, 03060, 03061, 03222, 32001 EBM). Hinzu kommt die Ergometrie mit der 03321. Beim zweiten Kontakt fallen die 03230 und 03221 an. Die Influenza-Impfung wird gemäß der regionalen Impf-Vereinbarung in der Regel mit der 89112 abgerechnet, da es eine Indikations- und keine Standardimpfung ist.

GOÄ

Nach GOÄ werden die Nrn. 1 und 7, für die Ergometrie die Nr. 652 und für die Blutabnahme die Nr. 250 abgerechnet. Die Laboranalysen werden als Einzelleistung berechnet, lediglich die MIII-Leistung (TSH) durch den Laborarzt. Die Grippeimpfung beim zweiten Kontakt kann mit den Nrn. 1, 5 und 375 (neuer Behandlungsfall!) in Rechnung gestellt werden.

HZV

Die Hausarztverträge in Thüringen der IKK classic und durch die GWQ vertretenen BKKen honorieren die Ergometrie (03321 EBM) einzeln mit 26 Euro. Hingegen ist sie Teil der Quartalspauschale bei den durch SpectrumK vertretenen BKKen und der TK.

Die Grippeimpfung gehört im GWQ- und IKK classic-Vertrag zur Pauschale. Dabei zahlt die IKK einen Impfzuschlag Z3 (2 Euro) zu jeder P1, wenn mindestens 55 Prozent der beim Hausarzt eingeschriebenen HZV-Versicherten ab 60 Jahre im Jahr gegen Grippe geimpft wurden (89111). Die TK bezahlt pro Impfung 7,50 Euro. Der SpectrumK-Vertrag listet die Leistung nicht im Ziffernkranz: Sie ist daher gesondert über die KV abzurechnen.

Schwerpunkt: Grippeimpfung GOÄ

Für alle Impfungen gibt es in der GOÄ die Nr. 375, die “Schutzimpfung – ggf. Eintragung in den Impfpass”. Bewertet ist sie mit 80 Punkten, was beim Schwellensatz 10,72 Euro entspricht. Daneben ist zusätzlich die bei Impfungen immer nötige Beratung gemäß Nr. 1 (80 Punkte) sowie meist auch eine symptombezogene Untersuchung gemäß Nr. 5 (80 Punkte) abrechenbar, unter Umständen auch die Nr. 7 (160 Punkte).

Die Eintragung in den Impfpass ist laut Legende Teil der Leistung. Lediglich wenn ein neuer Impfausweis ausgestellt wird und vorherige Impfungen übertragen werden, ist dafür die Nr. 70 (40 Punkte) abrechenbar.

Wird die Grippeimpfung mit der ebenso ab 60 Jahren empfohlenen Impfung gegen Pneumokokken kombiniert, kann diese Zusatzinjektion mit der Nr. 377 (50 Punkte) kombiniert angesetzt werden. Allerdings müssen Ärzte beachten, dass dann laut Präambel Nr. 3 zu diesem Abschnitt die Nr. 1 neben den Nrn. 376 bis 378 ausgeschlossen ist. Alternativ könnten die Nrn. 1 und 375 bei Parallelimpfung gesteigert werden (Begründung: Mehrfachimpfung), da sowohl die Beratung als auch die Impfung selbst aufwendiger ist als bei einer Einzelimpfung.

Beim Impfstoffbezug für Privatpatienten kommen nach persönlichen Vorlieben des Praxisinhabers die folgenden Möglichkeiten in Betracht: Vorherige Ausstellung eines Privatrezeptes oder die Entnahme aus dem – für Privatpatienten gesondert eingekauften – Praxisbedarf. Bei der zweiten Variante kann nachträglich ein Rezept ausgestellt werden und der Patient muss den Impfstoff dann in die Praxis bringen (Kühlkette!) oder aber man setzt dem Patienten die exakten Kosten für den Impfstoff mit auf die Rechnung.

Quellen:

www.kbv.de/html/ebm.php

www.kbv.de/media/sp/EBM_2Q2020_Internet.pdf (EBM 2020)

www.gesetze-im-internet.de/go__1982/anlage.html

www.kbv.de/media/sp/UV_GOAE_01.10.2019.pdf

Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), begründet von Dr. med. D. Brück, Version 4.24, Stand Juli 2019

Kommentar zu EBM und GOÄ, begründet von Wezel/Liebold, Stand Januar 2020

www.springermedizin.de/goae-ebm/15083006

www.hausaerzteverband.de/hausarztvertraege/hzv-vertraege-schnellsuche (letzter Aufruf 18.7.20)

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