Abrechnung GOÄDie 300-er Nummern für Punktionen

Anders als im EBM bietet die GOÄ für Hausärzte gleich drei Ziffern, um Punktionen abzurechnen. Daneben sollten sie auch unbedingt die Sachkosten beachten – denn hier gibt es einen Kniff.

EBM

Da es sich um den ersten Kontakt im Quartal handelt, setzt die Ärztin die Versichertenpauschale (03000 EBM) an. Die KV fügt die anfallenden Pauschalen hinzu (03040, 03060, 03061 und 32001 EBM). Sowohl die klinische Untersuchung, die Blutabnahme sowie die Punktion und der anschließende Kompressionsverband sind mit der Versichertenpauschale abgegolten. Die anfallenden Laboruntersuchungen rechnet die Laborge- meinschaft, die die Leistungen auch erbringt, direkt mit der KV ab.

GOÄ

Bei Privatabrechnung kommen zunächst die Nrn. 1 und 7 GOÄ (Bewegungsapparat) zur Abrechnung. Die Blutabnahme wird mit der Nr. 250 und die anfallenden Analysen des Basislabors mit den entsprechenden Positionen als Einzelleistung in Rechnung gestellt. Für die Bestimmung des CRP gibt es die Nr. 3524, wenn die Analyse in der Praxis erfolgt. Ansonsten ist sie ebenso wie die Bestimmung des Rheumafaktors als MIII-Leistung vom Laborarzt zu erbringen. Die Punktion des Kniegelenks rechnet die Ärztin mit der Nr. 301 ab, den Kompressionsverband mit der Nr. 204. Bei vorheriger Stichkanalanästhesie kann sie die Nr. 490 ansetzen, falls diese mit einem gesonderten Einstich erfolgt. Zusätzliche Abrechnung von Verbrauchsmaterial gemäß Paragraf 10 GOÄ.

HZV

Die Punktionsleistungen als Teilleistung der Versichertenpauschale im EBM sind in allen Verträgen zur Hausarztzentrierten Versorgung (HZV) auch Teil der jeweiligen Quartalspauschalen. Eine Abrechnung als Einzelleistung ist nicht möglich.

Schwerpunkt: Punktionen beim Hausarzt

Im EBM sind Punktionen (GOP 02340 und 02341) für Hausärzte gemäß Anhang 1 des EBM Teil der Versichertenpauschale 03000 oder 04000 und somit nicht als Einzelleistung abrechenbar. Dasselbe gilt auch für den fixierenden Verband gemäß 02350 EBM. Einzige Ausnahme: Im organisierten Notfalldienst dürfen auch Hausärzte alle Punktionen und ebenso den fixierenden Verband abrechnen, da sie zwar Teil der Versichertenpauschale, aber nicht Teil der Notfallpauschalen 01210 bis 01218 EBM sind.

Hingegen bietet die GOÄ verschiedene Positionen für Punktionen: Für Hausärzte relevant sind die Nr. 300 (Gelenkpunktion / 6,99 Euro), die Nr. 301 (Punktion Ellenbogen-, Knie- oder Wirbelgelenk / 9,33 Euro) und die Nr. 303 (Punktion Schleimbeutel, Ganglion etc./ 4,66 Euro). Neben den Punktionen selbst gehören auch damit in Zusammenhang stehende Injektionen, Instillationen, Spülungen usw. zur Leistung und sind daher nicht gesondert abrechenbar. Dies gilt jedoch nicht für die Stichkanalanästhesie, wenn sie durch eine gesonderte Injektion und nicht durch die Punktionskanüle erfolgt. Ebenfalls zusätzlich in Rechnung stellen können Hausärzte Kompressions- und fixierende Verbände (etwa Schienenverbände). Das gilt aber nicht für den einfachen Verband gemäß Nr. 200.

Neben den Leistungen für die Punktion, die Anästhesie und die Verbände sind Sachkosten gemäß Paragraf 10 GOÄ abrechenbar – auch für die Nr. 200, obwohl sie selbst nicht angesetzt werden kann.

Quellen:

  1. www.kbv.de/html/ebm.php
  2. www.gesetze-im-internet.de/go__1982/anlage.html
  3. www.kbv.de/media/sp/UV_GOAE_01.01.2019.pdf
  4. Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), begründet von Dr. med. D. Brück, Version 4.25, Stand Juni 2019
  5. Kommentar zu EBM und GOÄ, begründet von Wezel/Liebold, Stand Januar 2020
  6. www.springermedizin.de/goae-ebm/15083006
  7. www.hausaerzteverband.de/cms/Hausarztvertraege.988.0.html
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