Der praktische FallFehlende Berufshaftpflicht? Risiko für die Approbation!

Für Hausärzte stellen sich oft rechtliche Fragen. Praxistipps geben Experten des Deutschen Hausärzteverbands im ‚Praktischen Fall‘.

Hand drauf: Eine Berufshaftpflicht sollte obligat sein

Hausarzt A. hat Sorge, dass die Deckungssumme seiner abgeschlossenen Berufshaftpflichtversicherung nicht für einen hinreichenden Versicherungsschutz genügt. Er möchte wissen, was ihm im Falle eines Versicherungsfalls bei nicht ausreichendem Versicherungsschutz passieren kann. Und: Wie sieht es aus, wenn gar kein Versicherungsschutz durch eine Berufshaftpflichtversicherung besteht?

Das Vorhandensein einer Berufshaftpflichtversicherung dient primär dem Schutz der Patienteninteressen. Es soll sichergestellt werden, dass ein Patient dann, wenn er wegen eines Behandlungsfehlers oder einer Aufklärungspflichtverletzung Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche gegenüber seinem behandelnden Arzt geltend machen kann, die solvente Berufshaftpflichtversicherung in Anspruch nehmen kann.

Diese gewährt dem Versicherungsnehmer Schutz für den Fall, dass er wegen eines Schadensereignisses, das den Tod, die Verletzung oder die Gesundheitsschädigung von Menschen oder die Beschädigung von Sachen zur Folge hat, von einem Dritten in Anspruch genommen wird.

Wichtig: Der Schadensfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. In den besonderen Haftpflichtbedingungen ist dieser Schutz regelmäßig auf Vermögensschäden ausgedehnt.

Cave: Nicht gedeckt ist in der Regel der sogenannte Erfüllungsschaden, sprich entgangenes oder vom Patienten zurückgefordertes Honorar.

Pflicht zur Versicherung

Für Ärzte besteht eine Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung. Eine solche ergibt sich aus der Berufsordnung der jeweiligen Landesärztekammer, so beispielsweise Paragraf 21 der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärzte.

Sofern keine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen wurde, hat dies für den Arzt jedoch zunächst keine Konsequenzen. Der Abschluss der Versicherung stellt weder eine Voraussetzung für die Approbation noch für die vertragsärztliche Zulassung dar. Auch die Landesärztekammern überprüfen das Bestehen der Versicherung in der Regel nicht.

Allerdings wird einzelnen Landesärztekammern die Aufgabe übertragen, den Versicherungsstatus ihrer Mitglieder zu prüfen. So ist dies nach Paragraf 3 Abs. 5 der Meldeordnung der Ärztekammer Nordrhein der Fall: Hier wird der Arzt bei der Anmeldung verpflichtet, auch eine Erklärung über einen ausreichenden Deckungsschutz beizufügen.

Sofern es zu einem Schadensfall kommt, kann aber die Approbationsbehörde im Falle einer fehlenden oder nicht ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung berufsrechtliche Sanktionen oder Zwangsmaßnahmen gegen den Arzt verhängen. Nach Paragraf 6 Abs. 1 Nr. 5 Bundesärzteordnung (BÄO) kann das Ruhen der Approbation eines Arztes angeordnet werden, wenn dieser nicht (ausreichend) gegen die sich aus seinem Arztberuf ergebenden Haftpflichtgefahren versichert ist – sofern kraft Landes- oder Standesrecht eine Pflicht zur Versicherung besteht.

Wird das Ruhen der Approbation angeordnet, so ist dies eine vorübergehende ordnungsrechtliche Maßnahme. Sie ist dazu bestimmt, einem Arzt, dessen Eignung und Fähigkeit zur Ausübung des Arztberufes zweifelhaft geworden ist, die Ausübung der Heilkundetätigkeit für bestimmte Zeit zu untersagen – folglich ein umfassendes vorübergehendes Berufsausübungsverbot. Die Behörde kann dem betroffenen Arzt gestatten, seine Praxis für einen zu bestimmenden Zeitraum durch einen anderen Arzt weiterzuführen.

Verbot meist nur vorübergehend

Die Anordnung des Ruhens der Approbation führt nicht zum Löschen der Eintragung im Arztregister und hat daher auch nicht den Entzug der Zulassung zur Folge. Neben der Anordnung des Ruhens der Approbation kommt aber auch der Widerruf der Approbation wegen Unzuverlässigkeit nach Paragraf 5 Abs. 2 S. 1 BÄO i.V.m. Paragraf 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BÄO in Betracht; dies gilt nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 11. August 2017 auch im Fall einer fehlenden Berufshaftpflichtversicherung (Az. M 165 K 16.398).

Unzuverlässig ist nach der ständigen Rechtsprechung, wer aufgrund seines bisherigen Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, in Zukunft seinen Arztberuf ordnungsgemäß auszuüben. Ausschlaggebend für die Prognose der Zuverlässigkeit sind die Persönlichkeit des Arztes sowie seine Lebensumstände.

Objektive Kriterien sind danach im Falle einer nicht vorhandenen Haftpflichtversicherung die Dauer der Behandlung von Patienten ohne entsprechende Versicherung und die Schadensgeneigtheit der ärztlichen Tätigkeit. Als subjektives Kriterium kommt es nach dem Urteil des VG München auf die Kenntnis des Arztes über das Fehlen der Haftpflichtversicherung an.

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