AbrechnungStolpersteine bei TENS & Co

Die Physikalisch-medizinischen Leistungen sind aus vielen hausärztlichen Praxen nicht wegzudenken. Bei der Abrechnung lauern mitunter aber Fallstricke. Wir zeigen Ihnen, wie Sie diese vermeiden.

Bei der Abrechnung Physikalisch-medizinischer Leistungen lauern Stolpersteine.

Wärmetherapie

Die Wärmetherapie im EBM fasst eine Vielzahl von Anwendungen zusammen und ist mit der 02310 EBM (2,37 Euro) abrechenbar. Dabei wird die Zahl der Sitzungen lediglich durch die Indikation und die Symptomatik begrenzt.

In der GOÄ dagegen sind vier Anwendungsformen mit unterschiedlichen Positionen belegt: 535, 538, 539 und 549 GOÄ. Bei der Heißlufttherapie und der Mikrowellenbestrahlung gibt es zudem eigene Ziffern, wenn mehrere Regionen in einer Sitzung behandelt werden (536, 548 GOÄ).

Elektrotherapie

Die Elektrotherapie wird im EBM mit der 02311 (1,01 Euro) abgerechnet; auch diese ist eine Zusammenfassung verschiedener Anwendungen samt der Iontophorese. Der gravierende Unterschied zur 02310 EBM ist, dass die 02311 definitiv nur maximal acht Mal im Behandlungsfall angesetzt werden darf. Bei weiteren Sitzungen ist eine private Liquidation laut des Kommentars von Wezel/Liebold nicht statthaft.

Die Kosten für Arzneimittel im Rahmen der Iontophorese sind entweder über Sprechstundenbedarf zu beziehen oder auf den Namen des Patienten zu rezeptieren.

Die GOÄ unterscheidet zwischen Reizstromtherapie (Nr. 551) und Iontophorese (Nr. 552). Im Gegensatz zum EBM sind hier die Arzneikosten für die Iontophorese Teil des Honorars (Allg. Best. Abschnitt E) und nicht gesondert berechenbar.

TENS

Ein Sonderfall ist die TENS-Therapie. Wird sie in der Praxis erbracht, ist sie im EBM mit der 02311 abrechenbar. Bei Durchführung durch den Patienten ist die dafür erforderliche Unterweisung mit der 30712 EBM abrechenbar. Die 30712 ist mit 72 Punkten bewertet (8,11 Euro) und maximal fünfmal im Krankheitsfall abrechenbar.

Allerdings gibt es ein Problem: Neben Leistungen des Abschnitts 30.7 sind weder die 03040 EBM noch die Chronikerpauschalen (03220, 03221 und 03222 EBM) abrechenbar.

In der GOÄ ist die Anwendung in der Praxis mit der Nr. 551 abrechenbar; die Unterweisung des Patienten in Anhängigkeit der Dauer mit der Nr. 1 oder 3, unter Umständen auch mit erhöhtem Faktor.

Quellen:

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