EBMWenn MFA impfen: So wird abgerechnet

Ärztinnen und Ärzte können ihr Praxisteam beim Impfen an vielen Stellen einbinden. Eine Übersicht über wichtige Regeln und Abrechnungshinweise.

Impfungen an NäPA delegieren: Das geht, aber es sind einige Regeln zu beachten.

Die Delegation von ärztlichen Leistungen an nichtärztliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ist in verschiedenen Dokumenten geregelt. Dazu zählen:

  • Die Anlage 24 zum Bundesmantelvertrag für Ärzte (BMV-Ä/ 2013)
  • Eine gemeinsame Resolution diverser ärztlicher Spitzenverbände zur Delegation (2012)
  • Möglichkeiten und Grenzen der Delegation ärztlicher Leistungen. Eine Vereinbarung zwischen BÄK und KBV (2008)

Die grundsätzlichen Voraussetzungen, wann eine ärztliche Leistung an wen delegiert werden kann, sind in allen Texten ähnlich. Am eindeutigsten definiert sind sie im Paragrafen 4 der Anlage 24 zum BMV-Ä:

“Paragraf 4 Anlage 24 BMV-Ä: Allgemeine Anforderungen an die Delegation

(1) Der Vertragsarzt entscheidet, ob und an wen er eine Leistung delegiert.

(2) Der Vertragsarzt hat sicherzustellen, dass der Mitarbeiter aufgrund seiner beruflichen Qualifikation oder allgemeinen Fähigkeiten und Kenntnisse für die Erbringung der delegierten Leistung geeignet ist (Auswahlpflicht). Er hat ihn zur selbständigen Durchführung der zu delegierenden Leistung anzuleiten (Anleitungspflicht) sowie regelmäßig zu überwachen (Überwachungspflicht). Die Qualifikation des Mitarbeiters ist ausschlaggebend für den Umfang der Anleitung und der Überwachung.”

Hinweise zur Delegation von Impfungen

In der Anlage 24 findet sich in einem als Anhang beigefügten Beispielkatalog delegierbarer Leistungen unter Punkt 7a die Delegierbarkeit von „Injektionen intramuskulär und subkutan (auch Impfungen). Hinweis: In Abhängigkeit der applizierten Substanz kann die Anwesenheit des Arztes erforderlich sein. Typische Mindestqualifikation: MFA.

Auch in der Vereinbarung zwischen KBV und BÄK sind Impfungen explizit als delegierbare Leistungen benannt: „Subkutane und intramuskuläre Injektionen können an entsprechend qualifizierte nichtärztliche Mitarbeiter delegiert werden. Zu diesen Injektionen gehören auch Impfungen.

Nicht delegierbar: Anamnese und Aufklärung

Einigkeit besteht bei beiden Dokumenten darin, dass weder die Anamneseerhebung noch die Aufklärung delegiert werden dürfen, somit auch nicht die Erhebung der Impfanamnese und die Aufklärung vor der Impfung. Erlaubt ist lediglich eine „standardisierte Anamnese, mit späterer Überprüfung und ggf. Ergänzung im Patientengespräch durch den Arzt“.

Wichtig: Aufgrund dieser Nichtdelegierbarkeit der Impfaufklärung sollte bei einer Impfung durch einen nichtärztlichen Mitarbeiter eine erforderliche ärztliche Aufklärung bei einem persönlichen Arzt-Patientenkontakt zeitnah vor der Impfung in der Krankenakte dokumentiert sein.

So wird abgerechnet

Impft die MFA während der Sprechstunde, ist die Abrechnung relativ eindeutig möglich. Ärzte oder die Praxis (bei einer BAG oder einem MVZ) rechnen die Impfung als eigene ärztliche Leistung ab.

Nicht so eindeutig ist die Lage, wenn die Impfung bei einem Hausbesuch durch eine MFA/VERAH oder NäPA erfolgt.

  • Hausbesuch und Impfung durch eine nichtärztliche Praxisassistentin (NäPA) bei voller NäPA-Genehmigung (Abrechnung der Nummern 03060/03061 EBM).
  • Für die Nummern 03062 und 03063 EBM gilt: „Neben den Gebührenordnungspositionen 03062 und 03063 können nur die folgenden Leistungen berechnet werden: Leistungen des Abschnitts 32.2 sowie die Gebührenordnungspositionen 03064, 03065, 03322 und 31600.“ (Präambel zum Abschnitt 3.2.1.2 Nr. 6 des EBM).
  • Hausbesuch und Impfung durch eine MFA: Abrechnung der Nummer 38100 oder 38105 EBM. Der Ausschluss der Abrechnung von Sonderleistungen existiert nicht neben den EBM-Ziffern 38100 und 38105. Hier heißt es in der zweiten Anmerkung zur Leistungslegende jeweils: „Die Gebührenordnungsposition 38100 (38105) kann nur berechnet werden, wenn der Patient aus medizinischen Gründen die Arztpraxis nicht aufsuchen kann. Der mit dem gesonderten Aufsuchen beauftragte Mitarbeiter darf nur Leistungen erbringen, die vom Arzt im Einzelfall angeordnet worden sind. Die Gebührenordnungspositionen dieser Leistungen sind neben der Gebührenordnungsposition 38100 (38105) berechnungsfähig“.
  • Hausbesuch und Impfung durch eine nichtärztliche Praxisassistentin (NäPA) bei fehlender Genehmigung der Praxis für die Nummern 03060/03061 EBM: Abrechnung der EBM-Ziffern 38100/38200/38202 bzw. 38105/38205/3207. Diese Positionen gelten bei NäPA-Besuchen für Praxen, die die Voraussetzungen des Abschnitts 3.2.1.2 EBM nicht erfüllen, also nicht die dort geforderte Mindestmenge der erforderlichen Patienten erreichen. Auch hier ist die gleichzeitige Abrechnung von Besuchsleistungen und Impfungen nicht ausgeschlossen.
  • Bei Abrechnung nach GOÄ sind neben dem Besuch durch eine MFA (Nr. 52) alle delegationsfähigen Leistungen, also auch Impfungen, abrechenbar.

Quellen:

  1. Bundesmantelvertrag Ärzte, Anlage 24 zur Delegation ärztlicher Leistungen
  2. Bundesmantelvertrag Ärzte, Anlage 24, Beispielkatalog delegierbarer ärztlicher Leistungen
  3. Berufsverbände und Bundesärztekammer: Resolution zur Delegation
  4. Bundesärztekammer und KBV: Möglichkeiten und Grenzen der Delegation
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