Honorarkürzungen für TI-VerweigererWiderspruch innerhalb eines Monats nötig

TI-Verweigerer, die Honorarkürzungen erhalten, können innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Die Hausärzteverbände in Niedersachsen stellen dafür einen Musterwiderspruch zur Verfügung.

In einigen KV-Regionen enthielten die Honorarbescheide für die Quartale 1/2019 und 2/2019 erstmals Kürzungen wegen fehlender Anbindung an die Telematik-Infrastruktur (TI). Darauf weisen unter anderem die Landeshausärzteverbände in Westfalen-Lippe und Niedersachsen nach entsprechenden Informationen von Joachim Schütz, Justiziar des Deutschen Hausärzteverbands, hin. Sie empfehlen betroffenen Arztpraxen auch für künftige Sanktionen, gegen die entsprechenden Kürzungsbescheide fristwahrend – also innerhalb eines Monats nach Zugang – Widerspruch einzulegen. Zur Begründung sollte auf die laufenden Musterverfahren wegen fehlender Datenschutzkonformität der TI verwiesen werden; die Hausärzteverbände Niedersachsen und Braunschweig haben für ihre Mitglieder eine entsprechende Musterklage vorbereitet (s. Kasten).

Cave: “Es ist zu beachten, dass eine Honorarkürzung getrennt von der üblichen quartalsweisen Honorarbescheidung erfolgt”, erklärt Dr. Matthias Berndt, Verbandschef aus Niedersachsen.

Die Frage nach der Datensicherheit bei der TI-Anbindung sei aktuell Gegenstand mehrerer Muster(widerspruchs-)verfahren in einzelnen Regionen, erklärt der Hausärzteverband Westfalen-Lippe. “Die Rechtspraxis in den einzelnen KVen ist sehr unterschiedlich und die Rechtslage insgesamt unklar.” Vorsorglich empfehle man auch die Anfechtung von Bescheiden, die unter Vorbehalt ergehen.

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