Praxis WissenDas müssen Sie wissen zur Kinder- und Jugend-Reha

Der Gesetzgeber hat mit dem Flexirentengesetz, das seit Januar gilt, die Verordnung einer Kinder- und Jugend-Rehabilitation erleichtert und neue Leistungen eingeführt. So sollen mehr gesundheitlich beeinträchtigte oder chronisch kranke Kinder und Jugendliche eine bessere Schul-, Ausbildungs- und Erwerbsfähigkeit bekommen.

Das Flexirentengesetz hat die Verordnung von Kinder- und Jugend­reha erleichtert und neue Leistungen geschaffen. Hintergrund ist, dass die Zahl der ­Anträge für Rehabilitationsmaßnahmen für Kinder und Jugendliche in den letzten Jahren deutlich ­zurückgeht. Dabei leiden in Deutschland fast 20 ­Prozent der Kinder und Jugendlichen an chronischen und ­psychosomatischen Erkrankungen – mit zunehmender Tendenz. Für Hausärzte mit ihrem familienmedizinischen Behandlungs- und Betreuungsansatz ist die ­Reha eine nachhaltige Option, ihnen zu helfen.

Regelungen im Flexirentengesetz

  • Kinder- und Jugendrehabilitation ist eine Pflichtleistung bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV).
  • Die Leistung wird stationär für mindestens vier Wochen erbracht.
  • Eine ambulante Kinder- und Jugendrehabilitation wird eingeführt.
  • DRV erbringt künftig Leistungen zur Nachsorge, wenn sie zur Sicherung des Erfolgs einer durchgeführten ­Rehabilitation erforderlich sind.
  • Indikationsbeschränkungen aufgehoben, Anspruch bei der DRV betrifft besonders alle chronisch kranken Kinder und Jugendlichen.
  • Anspruch auf Mitaufnahme einer Begleitperson, wenn zur Durchführung oder für den Erfolg notwendig (Elternteil, Vertrauensperson, Wechsel während der Reha möglich).
  • Anspruch auf Mitaufnahme der Familienangehörigen, wenn Einbeziehung der Familie in den Reha-bilitationsprozess notwendig ­(Familienorientierte Rehabilitation).
  • Gesonderte Begrenzung der Aus-gaben entfällt.
  • Keine Vierjahres-Wiederholungsfrist mehr bei Kindern und Jugendlichen.

Was ist wann für wen sinnvoll?

Mit dem neuen Gesetz wurden viele Unsicherheiten beseitigt. Die Kinder- und Jugend-Rehabilitation ist wie für Erwachsene eine Pflichtaufgabe der Rentenversicherung, auch wenn z.B. das Kind mit einer Neurodermitis erst zwei Jahre alt ist. Ist niemand von den Eltern oder Pflegeeltern gesetzlich rentenversichert, kann der Antrag auch bei der Krankenkasse gestellt ­werden. Wenn es bei der Rehabilitation um das Kind oder den Jugendlichen geht, ist keine Mutter-Kind-Maßnahme zu beantragen, diese ist für die rehabedürftige Mutter da, die ein gesundes Kind mit in die Maßnahme nimmt.

Die Mitaufnahme von Begleitpersonen wird ausgeweitet und wird dann bewilligt, wenn sie zur Durchführung ­einer Reha notwendig ist. Die ­Begleitperson bekommt keine eigene Maßnahme, sondern wird in die Reha des Kindes einbezogen, damit anschließend der Umgang mit der Erkrankung zuhause besser klappt.

Im Gesetz wird auch die familienorientierte Reha ausgeweitet, das heißt, in besonderen Fällen wird die ganze Familie einbezogen.

Angst vor Unterrichtsausfall ist unbegründet

Die Angst vor dem Unterrichtsausfall ist ein häufiger Grund, warum Eltern die vom Hausarzt empfohlene mehrwöchige stationäre Rehabilitation für ihr Kind ablehnen. Auch manche Lehrer sehen rehabedingte Fehlzeiten zu schon vorhandenen schulischen Problemen überaus kritisch. Diese Befürchtungen sind aber unbegründet, weil die Rehakliniken über eigene Schulen verfügen und während der Rehabilitation Schulunterricht erteilt wird. Angst vor Schulausfall ist also weder ein Grund, um auf eine Reha zu verzichten, noch muss die Reha deshalb in die Ferien gelegt ­werden.

In den Schulen der Rehakliniken wird aber nicht nur unterrichtet, sondern auch eine „schulische Rehabilitation angeboten“. Bei vielen chronisch oder psychosomatisch kranken Kindern und Jugendlichen wirken sich die gesundheitlichen Probleme negativ auf die Schulleistungen aus. Manche Jugendliche sind in der Klasse kaum noch tragbar oder werden gemobbt. Psychisch kranke Jugendliche gehen zeitweise gar nicht mehr in die Schule. Auch hier hilft eine Rehabilitation.

Verordnung wurde erleichtert

Die Antragstellung wurde erleichtert, auch werden nur noch wenige Anträge abgelehnt. Die Kinder und Jugendlichen erhalten die Rehabilitation aus der Rentenversicherung eines Elternteils. Auf dem jeweiligen Rentenbescheid steht, welche Rentenversicherung zuständig ist. Der Hausarzt füllt den ärztlichen Befundbericht und den Honorarantrag aus, die Eltern den Reha-Antrag. Nun steht einer erfolgreichen Reha-Maßnahme nichts mehr im Weg.

Infos zur Kinder- und Jugendreha

Das „Bündnis Kinder- und Jugendreha“, ein Zusammenschluss der Fachgesellschaft und der Verbände, hat eine Website ­„­www.kinder-und-jugendreha-im-netz.de“ eingerichtet.

  • Alle Infos zur Kinder- und Jugend-Reha
  • Anträge und Tipps zur Antragstellung
  • Fragen und Antworten
  • Liste und Deutschlandkarte der Kliniken
  • Aktuelle Meldungen und Veranstaltungen

Anfragen gerne an: kontakt@kinder-und-jugendreha-im-netz.de

Alwin Baumann, Bündnis Kinder- und Jugendreha Am Vogelherd 14, 88239 Wangen im Allgäu, alwin.baumann@wz-kliniken.de

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