Abrechnungs-RatgeberPatienten-Telefonate sind keineswegs immer “umsonst”

Telefongespräche mit Patienten sind im Regelfall pauschal abgegolten. Für Ausnahmefälle enthält der EBM aber Abrechnungsvorschriften, die sich rechnen können.

Grund zur Freude: Telefonate können in Sonderfällen berechnet werden.

Telefonische Arzt-Patienten-Kontakte (APK) gehören im EBM zur Versichertenpauschale (Abschnitt I 4.3.1 Allgemeine Bestimmungen) und sind deshalb nicht gesondert berechnungsfähig. Rufen Patienten also in der Praxis an, ist das Gespräch gratis. Es gibt dabei allerdings Ausnahmen.

Kommt es erstmals im Quartal zum telefonischen APK und folgen keine weiteren Kontakte, kann dies pauschal einmal im Quartal nach Nr. 01435 EBM angesetzt werden (9,52 Euro). Dazu kann aber weder die Versichertenpauschale (03000) abgerechnet werden, noch kommt es zum automatischen Zusatz der Grundpauschale nach Nr. 03040 EBM und auch nicht zur Gutschrift des Laborbonus nach Nr. 32001 EBM. Zuerst wirkt das wie ein finanzieller Verlust, kompensiert sich aber mit dem Honorarverteilungsmaßstab (HVM): Die Praxis erhält trotzdem für den Fall ein Regelleistungsvolumen (RLV), das sie bei Nichtverbrauch für Leistungen bei anderen Patienten nutzen kann.

Sonderfall BAG und MVZ

Beachtenswert ist dabei die Sondersituation in Gemeinschaftspraxen (BAG) oder MVZ. Die 01435 EBM ist neben der Versichertenpauschale nur in demselben Arztfall ausgeschlossen. Hat ein Patient in einer Gemeinschaftspraxis zunächst einen persönlichen APK mit einem Arzt, wird die Versichertenpauschale mit dessen lebenslanger Arztnummer (LANR) abgerechnet. Kommt es zu einem anderen Zeitpunkt im Quartal zum telefonischen APK mit einem anderen Arzt der BAG, kann die Nr. 01435 EBM mit dessen LANR gekennzeichnet berechnet werden. Bei mehreren Ärzten in der BAG ist das folgerichtig auch mehrfach – allerdings nur einmal im Quartal je Arzt – möglich.

Wichtig: Das scheint bisher wenig bekannt zu sein, denn die Nr. 01435 EBM wird in BAG sehr zurückhaltend angesetzt. Das wiederum führt im Rahmen des “Durchschnittsdenkens” der Prüfgremien zu Regressaktivitäten. Und das obwohl der Legendenname “Haus-/Fachärztliche Bereitschaftspauschale” signalisiert, dass hier etwas besonders honoriert werden soll, was nur in einer BAG oder einem MVZ die Regel sein dürfte.

Telefonate außerhalb der Sprechzeiten

Im Gegensatz dazu dürfen Sie Telefonate außerhalb der Sprechzeiten grundsätzlich berechnen. Rufen Patienten außerhalb der Sprechzeiten an (19-7 Uhr werktags, Wochenende, Feiertage, 24.12., 31.12.), kann dies nach den EBM-Nrn. 01100 (21,21 Euro) oder 01101 (33,87 Euro) berechnet werden. Zu diesen Unzeiten setzt die Berechnungsfähigkeit die Initiative der Patienten (den Anruf) voraus. Anders an Samstagen: Hier ist die 01102 EBM (10,93 Euro) zwischen 7 und 14 Uhr auch erlaubt, wenn für diese Zeit ein Telefonat (etwa für eine Telefonsprechstunde) vereinbart wurde.

Wichtig: Ausgeschlossen ist die Nr. 03230 EBM (Problemorientiertes ärztliches Gespräch, das aufgrund von Art und Schwere der Erkrankung erforderlich ist; 9,74 Euro) bei einem telefonischen Kontakt, selbst wenn das Gespräch die geforderten 10 Minuten oder länger dauert. Dies gilt der Legende zufolge auch für Telefonate mit Bezugspersonen.

In der GOÄ herrscht mehr Klarheit

In der GOÄ stehen für telefonische APK laut der Leistungsbeschreibung die Nrn. 1 (Beratung – auch mittels Fernsprecher, 10,72 Euro Schwellensatz 2,3fach) und 3 (Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung – auch mittels Fernsprecher, 20,10 Euro Schwellensatz 2,3fach) zur Verfügung. Folgerichtig ist dies bei anderen GOÄ-Positionen, die diesen Hinweis in der Legende nicht eindeutig tragen, – wie die Gesprächsleistungen Nr. 34, 804, 806 oder 849 – nicht möglich. Daraus resultieren dann auch die parallel zum EBM denkbaren telefonischen Kontakte zu Unzeiten.

Bei Telefonaten zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr können Sie zu den obigen Leistungen den Zuschlag B (10,49 Euro Einfachsatz) hinzufügen, zwischen 22 und 6 Uhr den Zuschlag C (18,65 Euro Einfachsatz) und für Sams-, Sonn- oder Feiertage den Zuschlag D (12,82 Euro Einfachsatz). Eine Besonderheit ist der Zuschlag A (4,08 Euro Einfachsatz), den Sie grundsätzlich für außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen, auch Telefonate, in Rechnung stellen können, ohne dass ein Zeitraum definiert ist. Neben dem Zuschlag A sind die Zuschläge C bis D ausgeschlossen. Hingegen können die Zuschläge B und C mit dem Zuschlag D kombiniert werden (Beispiel: Telefonische Beratung am Wochenende nach 20 Uhr und vor 8 Uhr).

Wichtig: Auch die Leistung nach der GOÄ-Nr. 4 (Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) – im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken, 29,49 Euro Schwellensatz 2,3fach) kann telefonisch, ggf. zuzüglich der Zuschläge nach A bis D, erbracht und berechnet werden.

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