AbrechnungReha & Co: Formularziffern im Fokus

Ob die Verordnung einer Reha oder Mutter-Kind-Kur oder auch andere Anfragen von Kassen: Das Ausfüllen von Formularen ist eine eher unliebsame Aufgabe. Dennoch sollten Praxen die wichtigsten EBM-Ziffern und Erfordernisse dazu kennen.

Ist eine Reha nötig? Das Ausfüllen von Formularen ist dann eine eher unliebsame Aufgabe.

EBM

Die Patientin (siehe Kasten oben) stellt sich gleich zu Anfang des neuen Quartals vor, deshalb rechnet die Ärztin die 03000 EBM und wegen der vorbehandelten Erkrankungen die 03220 EBM ab. Außerdem wird bei einem längeren Gespräch über das weitere Vorgehen zweimal die 03230 angesetzt. Die Verordnung der Rehamaßnahme rechnet sie bei einem zweiten Kontakt mit der 01611 ab, ebenso die Nummer 03221.

GOÄ

Bei GOÄ-Abrechnung fallen die Nrn. 3 und 8 an. Wegen des über 20 Minuten andauernden Beratungsgesprächs wird die Nr. 3 mit dem Faktor 3,5 gesteigert. Dass die Rehamaßnahme begründende Attest berechnet die Hausärztin mit der Nr. 75 analog. Die zweite Konsultation wird mit den Nrn. 1 und 5 abgerechnet.

HZV

Bei Praxissitz in Baden-Württemberg wird die Ziffer 01611 in den Hausarztverträgen mit den BKK-GWQ, der BKK Bosch, der IKKclassic und der Knappschaft als Einzelleistung mit jeweils 38 Euro vergütet; lediglich bei der AOK und der LKK ist sie Teil der Pauschale.

Bei allen Verträgen wird die Bearbeitung der folgenden Vordrucke mit der Quartalspauschale vergütet: 01610, 01612, 01620, 01621, 02622 und 01623. Im AOK-Vertrag wird außerdem zusätzlich der Vordruck nach Muster 64 (Nummer 01624) mit der Pauschale vergütet.

Schwerpunkt: Anfragen der Krankenkassen im EBM

Welcher Hausarzt hat sich noch nie über Krankenkassenanfragen, ihre Notwendigkeit, ihren Aufwand und manchmal auch über deren Sinnhaftigkeit geärgert? Dennoch kommt man nicht darum herum. Hier ein Überblick über wichtige Erfordernisse:

  • Sind Vertragsärzte zu schriftlichen Informationen an die Krankenkassen verpflichtet? Ja (Bundesmantelvertrag-Ärzte Paragraf 36).
  • Jeder Vordruck enthält einen Hinweis, mit welcher Ziffer die Anfrage vergütet wird.
  • Kurze Bescheinigungen sind kostenfrei zu beantworten (BMV-Ä Paragraf 36). Kurz wäre etwa eine Ein-Satz-Antwort, aber nur, wenn keine Beurteilung darin enthalten ist, also eine reine Tatsachenmitteilung.
  • Die 01610 EBM ist nicht abrechenbar neben den Versichertenpauschalen (VP/03000, 03030), kann aber abgerechnet werden, wenn im Quartal keine VP angesetzt wird.
  • Die 01612 EBM ist als einzige von Hausärzten nicht abrechenbar, da sie im Anhang 1 des EBM gelistet ist.
  • Anfragen gemäß den Ziffern 01620 bis 01623EBM sind auch abrechenbar, wenn der Patient stationär behandelt wird und die Anfrage von der Krankenkasse angefordert wird.

Quellen:

www.kbv.de/html/ebm.php (EBM)

www.gesetze-im-internet.de/go__1982/anlage.html (GOÄ)

Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) Begründet von Dr. med. D. Brück, (Version 4.28, Stand Juni 2021)

Der Kommentar zu EBM und GOÄ, begründet von Wezel/Liebold, Stand April 2022

www.springermedizin.de/goae-ebm/15083006

www.hausaerzteverband.de/hausarztvertraege/hzv-vertraege-schnellsuche

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