Herr J. vermutet einen Herzinfarkt, den die Hausärztin ausschließen kann (s. Kasten).
EBM
Da er nach zwei Jahren erstmals wieder in die Praxis kommt, kann sie die Versichertenpauschale (03000 EBM) abrechnen. Für die Spirometrie setzt sie die 03330 EBM und für die Laborschnelltests die 32150 EBM (Troponin T) und 32117 EBM (D-Dimere) an. Im weiteren Verlauf berechnet sie die Ergometrie (03321 EBM) sowie ein ausführliches ärztliches Gespräch über 25 Minuten (2 x 03230 EBM). Die übrigen Laboranalysen rechnet die Laborgemeinschaft ab.
GOÄ
Für die GOÄ kommen zunächst die Nrn. 1 und 7 infrage, daneben die Nrn. 651, 605 und 605a sowie die Nr. 250 für die Blutabnahme sowie die in der Laborgemeinschaft veranlassten Laboranalysen jeweils als Einzelparameter. Der Troponin-Schnelltest kann analog mit der Nr. A3741 abgerechnet werden, der D-Dimere-Schnelltest qualitativ mit der Nr. A3937, ebenfalls analog. Die Ergometrie wird mit der Nr.652 berechnet bei gleichzeitiger Pulsoxymetrie (Nr. 614), das ausführliche Gespräch mit der Nr. 3, wegen der Länge mit erhöhtem Faktor (3,5-fach).
HZV
Alle Verträge der Hausarztzentrierten Versorgung (HZV) in Schleswig-Holstein (AOK, BKK, IKKclassic und TK) enthalten den D-Dimere-Test (32117 EBM) im Ziffernkranz. Der Troponin-Test muss bei allen Verträgen gesondert über die Kassenärztliche Vereinigung (KV) abgerechnet werden.
Schwerpunkt: Schnelltests in der GOÄ
Hausärzte haben immer wieder Fragen zu Labor-Schnelltests in der Praxis (POCT: Point of Care testing): Wer darf solche Schnelltests unter welchen Voraussetzungen vornehmen? Wie können sie abgerechnet werden? Antworten dazu gibt die Richtlinie zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen der Bundesärztekammer (Rili-BÄK).
Der BÄK zufolge setzt das Angebot keine spezifische Laborfachkunde voraus: “Die Messsysteme sind so konzipiert, dass für ihre Handhabung keine eingehende medizinisch-technische Erfahrung auf dem Gebiet der Laboratoriumsmedizin benötigt wird.” [1] Somit können auch Nicht-Laborärzte POCT lege artis durchführen und abrechnen.
Die zweite Frage ist die etwaige Qualitätskontrolle. Hierzu formuliert die Rili-BÄK in Teil B1 Nr. 2.1.5 Abs. 1 (Interne Qualitätskontrolle): “Werden unit-use-Reagenzien und die entsprechenden Messsysteme in der patientennahen Sofortdiagnostik angewendet, sind sie nach den Herstelleranweisungen zur Qualitätskontrolle zu prüfen.” [2] Die Ergebnisse müssen Hausärzte allerdings in der Praxis dokumentieren. Und auch bei der externen Qualitätskontrolle sind die Praxen niedergelassener Ärzte für die Tests ausgenommen (Teil B1 Nr. 2.2 Abs. 3 Rili-BÄK).
Fazit: Für die korrekte Abrechnung ist allein die Erfüllung der für jeden Test spezifischen Herstellerangaben erforderlich, meist durch eine integrierte Geräteprüfung.
Quellen:
- www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/pdf-Ordner/QS/FAQ-Rili-BAEK.pdf
- www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/pdf-Ordner/QS/Rili_BAEK_Qualitaetssicherg_laboratoriumsmedUntersuchungen_2019.pdf
- www.kbv.de/html/ebm.php
- www.kbv.de/media/sp/EBM_2Q2020_ Internet.pdf (EBM 2020)
- www.gesetze-im-internet.de/go__1982/ anlage.html
- www.kbv.de/media/sp/UV_GOAE_01.01.2019.pdf
- Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), begründet von Dr. med. D. Brück, Version 4.24, Stand Juli 2019
- Kommentar zu EBM und GOÄ, begründet von Wezel/Liebold, Stand Januar 2020
- www.springermedizin.de/goae-ebm/15083006
- www.hausaerzteverband.de/cms/Hausarztvertraege.988.0.html