Praxis WissenAbrechnung: Nicht jeder Durchfall ist ein Infekt

Bei seiner Patientin mit wiederkehrenden Durchfällen vermutet der Hausarzt eine psychosomatische Störung. Gerade bei der Abrechnung nach EBM muss er daher auf einige Bedingungen achten.

Kasuistik

Anamnese: Frau Ö. ist eine 26-jährige Mutter zweier Kinder (zwei und vier Jahre alt); seit der Kindheit betreut sie derselbe Hausarzt, mit dem sie zufrieden ist und dem sie vertraut. Dennoch äußert sie heute zum ersten Mal, dass sie seit ca. drei Jahren immer wieder kurzfristige Durchfälle habe. Diese träten ohne Vorboten auf und würden innerhalb von zwei Tagen ohne spezifische Therapie wieder abklingen. Multiple Versuche einer anderen Ernährung hätten daran nichts geändert. Inzwischen hat sie jedoch Angst, dass sie eine vielleicht schon chronische Erkrankung habe. Bisher keine gravierenden internistischen Vorerkrankungen. Op: TE und Appendektomie im Kleinkindalter. Keine Medikation außer einem Ovulationshemmer. Kein Nikotin, kein Alkohol. Einen Gewichtsverlust verneint sie.

Befund: 26-jährige Frau in gutem AEZ. Haut und sichtbare Schleimhäute ausreichend durchblutet, keine Zyanose, keine Dyspnoe; auffallend ein deutlich ausgeprägter Dermografismus. Herz und Lunge klinisch unauffällig. RR 115/75 mmHg, HF 84/min. Abdomen weich und eindrückbar, Leber und Milz ob. Darmgeräusche eher lebhaft, keine tastbare Resistenz. Neurologisch keine Reiz- oder Ausfallerscheinungen.

Diagnose: Der Hausarzt vermutet, aufgrund der Kenntnis der Patientin, am ehesten eine psychosomatische Störung (ICD: F45.0), wobei er durch das ärztliche Gespräch ursächlich eine gewisse Überforderung durch die Kinder vermutet.

Therapie: Um dem Sicherheitsgefühl der Patientin entgegen zu kommen und eine organische Genese auszuschließen, nimmt er Blut ab, untersucht den Urin und führt eine abdominelle Sonografie durch, alle Untersuchungen ohne pathologischen Befund. Auch die Sonografie der Schilddrüse sowie ein TSH-Wert zeigen keine Auffälligkeiten.

EBM

Neben den üblichen Quartalspauschalen (03000, 03040, 03060, 03061 und 32001) rechnet der Hausarzt schon bei der Erstkonsultation ein ausführliches Gespräch ab (GOP 03230), bei einer Gesamtkontaktzeit von 25 Minuten. Bei der Diagnostik am Folgetag kann er die Urinuntersuchungen in der Praxis (GOP 32030, 32031) und zusätzlich die abdominelle Sonografie (GOP 33042) ansetzen. In einer weiteren Konsultation – nach Vorliegen sämtlicher unauffälliger Befunde inkl. einer negativen Stuhlbakteriologie – eruiert der Hausarzt dann eine psychosomatische Ursache (GOP 35100), basierend auf der Überforderung durch die Kinder, die Frau Ö. auch bestätigt. Im weiteren Verlauf folgen vereinzelte psychosomatisch ausgerichtete Gespräche (GOP 35110).

GOÄ

Nach GOÄ kann der Hausarzt für den ersten Kontakt die Nrn. 3 und 8 abrechnen. Bei der Diagnostik kann er die Blutabnahme (Nr. 250), die anfallenden Labor- und die Urinuntersuchungen (Nrn. 3511, 3531) in Rechnung stellen. Die Sonografie-Abrechnung erfolgt mit den Nrn. 410 (3,5-fach, da mehr als vier Organe) und dreimal der Nr. 420. Die psychosomatische Diagnostik und Therapie wird jeweils mit der Nr. 849 je Sitzung abgerechnet. Hierbei ist eine Mindestzeit von 20 Minuten erforderlich.

HZV

Hier unterscheidet sich die Vergütung in den einzelnen Verträgen zur Hausarztzentrierten Versorgung (HZV). Beispielhaft seien die Verträge in Niedersachsen erwähnt. Bei den Verträgen mit den BKKen und der TK werden die Leistungen 35100 und 35110 mit jeweils 20 Euro vergütet. Bei dem Vertrag mit der IKK classic wird pro abgerechneter P1-Pauschale (einmal pro Versichertenteilnahmejahr) ein Zuschlag von sieben Euro gewährt. Infos zu anderen KV-Bereichen: hausarzt.link/01BC2

Schwerpunkt: Psychosomatik

Spezielle Abrechnungspositionen zur Psychosomatik finden wir im EBM (GOP 35100 und 35110), aber auch in der GOÄ (Nr. 849). Während Ärzte bei der GKV-Abrechnung eine individuell ausgesprochene KV-Genehmigung brauchen, gibt es ähnliche Vorschriften in der GOÄ nicht. Unabhängig davon können allerdings entsprechende Erstattungsvoraussetzungen in den jeweiligen Versicherungsverträgen der Patienten enthalten sein.

Die Voraussetzungen für die KV-Genehmigung definiert Paragraf 5 Abs. 6 der Psychotherapie-Richtlinien. Sie enthalten neben einer mehrjährigen praktischen Tätigkeit sowohl theoretische als auch praktische Weiterbildungseinheiten. Einzelheiten sind dem Richtlinientext zu entnehmen (s. Quelle).

Die therapeutische Leistung im EBM (GOP 35110) ist während eines Arzt-Patienten-Kontaktes nur einmal berechnungsfähig. Eine mehrfache Abrechnung an einem Tag erfordert die jeweilige Uhrzeitangabe und einen neuen Arzt-Patienten-Kontakt.

Die GOÄ setzt bei der Abrechnung der Nr. 849 eine Mindestzeit von 20 Minuten voraus. Sowohl für die GOÄ als auch für den EBM gilt die Einschränkung, dass bei Erbringung zusätzlicher Leistungen auch zusätzliche Zeiten berücksichtigt werden müssen.

Quellen: hausarzt.link/f8zTh(EBM); hausarzt.link/eNZRR(GOÄ); hausarzt.link/01BC2(HZV); www.g-ba.de/informationen/richtlinien/20/

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