Berlin. Die neue Corona-Impfverordnung bringt für Ärztinnen und Ärzte zwei positive Veränderungen:
- Die Corona-Impfungen werden ab sofort besser vergütet. Für jede Impfung erhalten die Praxen nun 28 statt 20 Euro. An Sams-, Sonn- und Feiertagen sowie dem 24. und 31. Dezember werden sie sogar mit 36 Euro honoriert.
- Weiterhin können Praxen nicht nur den Impfstoff, sondern auch das Impfzubehör unentgeltlich über die Apotheken beziehen.
„Etablierten Prozess nicht ändern“
Praxisteams müssen das Impfzubehör also nicht selbst bestellen, wie es das Bundesgesundheitsministerium (BMG) ursprünglich im Entwurf für die Verordnung vorgesehen hatte. Neben der höheren Vergütung greift das BMG damit eine weitere Forderung des Deutschen Hausärzteverbandes auf.
In seiner Stellungnahme schreibt der Verband: Es sei wenig ratsam angesichts der aktuellen Belastungen der Praxen, „einen seit einigen Monaten fest etablierten Prozess der Beschaffung von Impfstoff und Impfzubehör „unter Volllastbetrieb“ zu ändern“. Dadurch würden Fehler begünstigt und dies helfe auch nicht, die Bevölkerung so schnell wie möglich zu impfen.
Hausärzte: Rückgabe von Material vereinfachen
Darüber hinaus schlägt der Hausärzteverband vor, dass es bis zum Ende der Booster-Impfungen zielführend wäre, „wenn Material, das über den Bedarf hinaus an die Praxen geliefert wurde, unkompliziert wieder zurückgegeben werden könnte“. Hiervon findet sich allerdings nichts in der neuen Impfverordnung. Sie tritt am Dienstag (16.11.) in Kraft und endet am 30. April 2022, also einen Monat später als zuletzt geplant.
Vorsorge- und Rehaeinrichtungen dürfen selbst impfen
Künftig können nun auch Vorsorge- und Rehaeinrichtungen gegen Corona impfen, legt die Verordnung fest. Impfstellen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes, Impfzentren und mobile Impfteams der Länder können den Impfstoff auch direkt vom Land beziehen. Der Apothekengroßhandel erhält je Durchstechflasche 1,40 Euro. Ausgenommen ist hier der Impfstoff von Moderna, hierfür erhalten die Großhändler 2,80 je Flasche.
Spahn ruft zu flexiblem Vorgehen auf
Ärztinnen und Ärzte können die Auffrischungen generell flexibel handhaben. „Der gemäß Zulassung vorgesehene Abstand von sechs Monaten zur Grundimmunisierung bei Personen ab 18 Jahren sei als zeitliche Richtschnur zu verstehen, der natürlich nicht tagesgenau einzuhalten sei“, informieren Bundesgesundheitsminister Jens Spahn und die Kassenärztliche Bundesvereinigung in einem gemeinsamen Brief.
„Sie können daher jeden ab 18 Jahren, auch wenn sie nicht zu den Risikogruppen gemäß der aktuellen STIKO-Empfehlung gehören, zeitnah und auch vor Ablauf der sechs Monate im eigenen Ermessen impfen“, betonen Spahn und KBV-Chef Dr. Andreas Gassen. Dies sei von der Zulassung gedeckt, haftungsrechtlich abgesichert und der entsprechende Anspruch in der Coronavirus-Impfverordnung des Bundes begründet, schreiben sie weiter. red