G-BA-RichtlinieCheck-up 35 wird zu “Check-up 18”

Auch jüngere Versicherte sollen künftig vom Check-up 35 profitieren: Im Juli hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Richtlinie zur Gesundheitsuntersuchung neu gefasst. Bis die Änderungen in der Praxis ankommen, dauert es aber wohl noch.

Am Ergometer: Check-up wohl bald auch für Teenager möglich

Der Check-up 35 steht vor grundlegenden Neuerungen – die nicht zuletzt am Spitznamen der ärztlichen Gesundheitsuntersuchung rütteln. Denn zukünftig haben bereits Versicherte ab einem Alter von 18 Jahren – und nicht länger erst ab 35 – Anspruch auf diese.

Dafür werden aber auch die Intervalle angepasst: Im Alter zwischen 18 und 35 Jahren kann einmalig eine Gesundheitsuntersuchung in Anspruch genommen werden, ab einem Alter von 35 Jahren dann nur noch alle drei statt bislang alle zwei Jahre. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in seiner Sitzung Mitte Juli beschlossen, die neu gefasste Richtlinie wurde bis Redaktionsschluss nicht veröffentlicht.

Bis zum 31. Juli hatte der Gesetzgeber dem G-BA Zeit eingeräumt, den Check-up unter die Lupe zu nehmen und nachzujustieren. Bis die nun abgestimmten Änderungen in der Praxis ankommen, dauert es jedoch noch. Das Bundesgesundheitsministerium kann drei Monate lang Beanstandung einlegen; außerdem war bei Redaktionsschluss noch unklar, ob auch der Bewertungsausschuss eine Entscheidung treffen müsse, sagte eine Sprecherin des G-BA gegenüber “Der Hausarzt”. Ein Zeitpunkt, wann der reformierte Check-up Leistung in der Hausarztpraxis wird, könne daher aktuell noch nicht genannt werden.

Der Deutsche Hausärzteverband sieht die beschlossene Ausdehnung auf Unter-35-Jährige kritisch. Zweifelhafte Früherkennungsuntersuchungen sollten nicht noch weiter ausgedehnt werden, mahnte er. Die Gesundheitsuntersuchung ist in der Tat umstritten: Studien können bisher nicht belegen, dass regelmäßige Gesundheitsuntersuchungen gesunde Menschen vor Erkrankungen schützen oder die Lebenserwartung verlängern.

Um zumindest die Evaluation der Inanspruchnahme auf eine breitere Basis zu stellen, hat der G-BA in seiner Sitzung beschlossen, das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) zu beauftragen, die Akzeptanz und Teilnehmerzahlen der neuen Gesundheitsuntersuchung auszuwerten.

Neuerungen in der Anamnese

In der Praxis ergeben sich nach Inkrafttreten der Neufassung folgende Neuerungen:

  • Ergänzt wurden in der Richtlinie weitere Laboruntersuchungen. Welche genau dies beinhaltet, konnte der G-BA bis Redaktionsschluss aufgrund des noch fehlenden konsentierten Beschlusses nicht sagen. Diskutiert wurde eine optionale Bestimmung des HbA1c. Zudem soll bei den 18- bis 35-Jährigen eine Blutuntersuchung nur bei entsprechender Risikokonstellation stattfinden. Die Frage der zusätzlichen Laboruntersuchungen sorgte bereits im Vorfeld für Diskussion: Die Deutsche Gesellschaft für Innere Medizin (DGIM) riet etwa, HDL- und LDL- neben dem Gesamtcholesterin zu erfassen, um das kardiovaskuläre Risiko besser abzuschätzen und mit LDL eine familiäre Hypercholesterinämie zu entdecken. Die Deutsche Gesellschaft für Allgemeinmedizin und Familienmedizin (DEGAM) hingegen plädierte, außer HDL-Cholesterin keine weiteren Laborparameter aufzunehmen.
  • In der Anamnese sollen Risikofaktoren für onkologische Erkrankungen erhoben werden; insbesondere geht es hierbei um eine gegebenenfalls bestehende familiäre Belastung.
  • Für Diskussionen hat in der Sitzung in Berlin zuletzt noch die Bestimmung des kardiovaskulären Risikos gesorgt. Hier sprachen sich vor allem die Kassen dagegen aus, das Risiko bei jedem Patienten zu erheben: Dies verpflichte Ärzte, den 20-jährigen Leistungssportler oder fitten 60-Jährigen ebenso als Risiko-Patienten anzusehen wie andere. Sofern indiziert, soll das Risiko künftig unter Verwendung eines Risiko-Scores erhoben werden.
  • Ergänzt wurde die Vorgabe, dass Ärzte beim Check-up den Impfstatus überprüfen sollen. Versicherte sollen – je nach Impfstatus – zur Nachimpfung motiviert werden. Dies entspricht dem expliziten Ziel des Präventionsgesetzes, die Impfprävention zu fördern: So soll der Impfschutz laut Gesetz bei allen Routine-Gesundheitsuntersuchungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene sowie den Jugendarbeitsschutzuntersuchungen überprüft werden.
  • G-BA-Chef Dr. Josef Hecken betonte in der Sitzung auch darüber hinaus die motivierende Rolle der Ärzte. So sollen Versicherte, die eine familiäre Belastung insbesondere mit Brustkrebs, Darmkrebs und Hautkrebs haben, explizit über das möglicherweise erhöhte Erkrankungsrisiko aufgeklärt und auf das Angebot bestehender Krebsfrüherkennungsuntersuchungen hingewiesen werden.

Darmkrebs-Screening ab 50

Auf Krebsfrüherkennungsuntersuchungen soll künftig auch auf anderen Wegen verstärkt hingewiesen werden, entschied der G-BA in seiner Sitzung. So sollen gesetzlich Versicherte ab Juli 2019 regelmäßig ab dem 50. Lebensjahr schriftlich zum Screening auf Darmkrebs eingeladen werden und eine einheitliche Versicherteninformation erhalten.

Wie bisher können immunologische Tests auf okkultes Blut im Stuhl (iFOBT) und Koloskopien in Anspruch genommen werden. Männern wird die Darmspiegelung künftig bereits ab 50 Jahren angeboten und nicht wie bisher ab 55. Jährlich Anspruch auf den Stuhltest sollen Frauen und Männer im Alter von 50 bis 54 Jahren haben. Die Versicherten haben zudem insgesamt Anspruch auf zwei Darmspiegelungen, Frauen wie bisher ab 55. Zwischen diesen Koloskopien müssen mindestens zehn Jahre liegen.

Wird das Angebot erst ab 65 Jahren wahrgenommen, hat man nur Anspruch auf eine Spiegelung. Entscheiden sich Versicherte gegen eine Darmspiegelung, haben sie ab 55 Jahren alle zwei Jahre Anspruch auf einen Test auf Blut im Stuhl. Bei auffälligen Stuhltests können sie zur Abklärung zusätzlich eine Spiegelung machen lassen. Nach der ersten Einladung zur Früherkennung sollen die Versicherten erneut mit 55, 60 und 65 Jahren die entsprechende Post von ihrer Krankenkasse bekommen.

Die Änderungen gehen zurück auf das Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz. Das Bundesgesundheitsministerium muss auch diesen Beschluss noch prüfen, darüber hinaus ist der Bewertungsausschuss am Zug. G-BA-Chef Hecken kündigte aber an: “Ich werde darauf drängen, dass alle technischen Fragen so zügig geregelt werden können, dass zum 1. April nächsten Jahres die erste Welle der Einladungen versandt werden kann.”

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