SelbstverwaltungRegierung zieht die Zügel an

Verschärfte Aufsicht, Staatskommissar light, mehr Transparenz: Am 26. Januar hat das Selbstverwaltungsstärkungsgesetz mit den Stimmen von Union und SPD den Bundestag passiert.

Verschärfte Aufsicht, Staatskommissar light, mehr Transparenz: Am 26. Januar hat das Selbstverwaltungsstärkungsgesetz mit den Stimmen von Union und SPD den Bundestag passiert. Es soll noch im Februar in Kraft treten, also bevor am 3. März der neue Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) gewählt wird.

Künftig muss es dann mindestens ein Vorstandsmitglied geben, das weder der hausärztlichen noch der fachärztlichen Versorgung angehören darf. So will das Bundesgesundheitsministerium (BMG) Konflikte und Blockaden zwischen den beiden Bereichen aufheben. Die KBV selbst hält diese Regelung für kontraproduktiv, so werde ein Hausarzt-Facharzt-Konflikt herbeigeredet, der nicht existiere.

Die Regelungen im Überblick

Mehr Kontrolle für die Aufsicht:

  • Das BMG kann künftig tiefer eingreifen, indem es selbst Änderungen vornimmt, falls KBV oder VV die ihnen gesetzten Fristen nicht einhalten. Das kann Satzungsänderungen genauso wie die Umsetzung gesetzlicher Vorschriften betreffen.
  • Auch kann das BMG VV-Beschlüsse aufheben, wenn sie gegen ein Gesetz verstoßen, und verlangen, dass dafür ergriffene Maßnahmen rückgängig gemacht werden.
  • Setzt die KBV Verfügungen der Aufsicht nicht um, kann das BMG für deren Vollstreckung ein Zwangsgeld von bis zu zehn Millionen Euro festsetzen, das an den Gesundheitsfonds fließt.
  • Staatskommissar light: Ist die ordnungsgemäße Verwaltung der KBV gefährdet, kann das BMG einen Beauftragten einsetzen, der die Geschäftsführung aber auch andere Aufgaben übernimmt. Das kann etwa der Fall sein, wenn ein Vorstandsmitglied die Zusammenarbeit der Organe in der KBV erheblich beeinträchtigt oder seine Pflichten verletzt und dadurch der Körperschaft geschadet hat. Um Loyalitätskonflikte zu verhindern, soll der Entsendete sich auch um Prüfungen von Schadenersatzansprüchen gegen (ehemalige) Organmitglieder kümmern, heißt es in der Gesetzesbegründung.
  • Bevor das BMG einem Dienstvertrag des Vorstands zustimmt, kann es veranlassen, dass die KBV dessen finanzielle Auswirkungen unabhängig prüfen lässt.

Die Vertreterversammlung (VV) der KBV wird gestärkt:

  • So muss der Vorstand sie künftig über die Chancen und Risiken von Beteiligungen an Einrichtungen schriftlich informieren und ihre Zustimmung einholen, bevor er diese übernimmt. Jedes Jahr erhält die VV einen Bericht über alle Einrichtungen, an denen die KBV beteiligt ist.
  • Die VV kann vom Vorstand jederzeit einen schriftlichen Bericht über die Angelegenheiten der KBV verlangen, auch Nebentätigkeiten des Vorstands in ärztlichen Organisationen müssen offengelegt werden. Dafür braucht es mindestens ein Viertel der abgegebenen Stimmen.
  • Mit einfacher Mehrheit kann die VV künftig Vorstandsmitglieder abberufen, wenn das Vertrauen zwischen aufgrund bestimmter Tatsachen gebrochen ist. Gleichzeitig muss die VV dann aber auch einen Nachfolger wählen.

Mehr Transparenz:

  • Alle fünf Jahre müssen unabhängige externe Prüfer die Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der KBV unter die Lupe nehmen. Dies dürfen weder die Prüfer des letzten Jahresabschlusses sein noch dürfen dieselben Experten zweimal infolge prüfen. Unabhängig vom Fünf-Jahres-Rhythmus kann das BMG eine Prüfung anordnen.
  • Die KBV muss eine unabhängige interne Revision einrichten, die intern kontrolliert und regelmäßig Ergebnisse wie Verstöße an den Vorstand und das BMG berichtet.
  • Die jährliche Entschädigung von jedem VV-Mitglied muss bis 1. März jeden Jahres im Bundesanzeiger veröffentlicht werden; erstmals in 2017.

Als im vergangenen Jahr Missstände in der KBV auch rund um Ex-Vorsitzenden Dr. Andreas Köhler öffentlich wurden, sah sich das Ministerium gezwungen, die Selbstverwaltung stärker zu regulieren.

Mit dem Gesetz gelten die meisten der neuen Vorgaben aber nicht nur für die KBV, sondern auch für GKV-Spitzenverband, den Medizinischen Dienst (MDS) auf Bundesebene sowie in reduzierter Form den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA). Gerade die Kassen fühlen sich daher zu Unrecht an die Leine genommen. Das BMG begründet dies damit, dass die Vorschriften für alle Spitzenorganisationen unter Aufsicht des BMG vereinheitlicht werden sollen.

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