GesundheitsuntersuchungAufregung um Check-up lichtet sich

Die neuen Vorgaben für die Gesundheitsuntersuchung haben erneut für Wirbel in den Hausarztpraxen gesorgt. Doch so langsam lüftet sich das Kommunikationschaos.

Die neuen GU-Vorgaben schon umsetzen oder nicht? Das fragen sich derzeit viele Hausärzte.

Berlin. Die Gesundheitsuntersuchung (GU), bisher als Check-up 35 bekannt, hat in Hausarztpraxen am Montag (8. April) nochmals zu Verwirrung geführt. Anlass dafür war eine Aussage des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) in der “Rheinischen Post” (RP) vom Montag, die eine Sprecherin des Ministeriums am Dienstag (9. April) auf Nachfrage von “Der Hausarzt” revidiert hat.

In der RP wurde es damit zitiert, dass für die GU noch das alte Untersuchungsintervall von zwei Jahren gelte, da die EBM-Änderung erst in Kraft trete, wenn das BMG den Beschluss nicht beanstande. Dies stellte eine Ministeriumssprecherin am Dienstag nun richtig: Das BMG prüfe derzeit zwar noch den Beschluss, er gelte für Praxen aber trotzdem schon seit 1. April 2019. Die Auffassung des Ministeriums deckt sich damit jetzt mit den Aussagen der Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV).

Am Freitag, 29. März, hatte der Bewertungsausschuss die EBM-Änderung der 01732 EBM (GU) und weiterer Ziffern beschlossen. Dies sollte zum Montag, 1. April, in Kraft treten. Im Laufe der ersten Aprilwoche schlossen sich daher die meisten KVen der Meinung an, dass Hausärzte ab dem Stichtag 1. April die neuen Intervalle umsetzen müssen. Sprich: Nur wer zuletzt vor 2017 an einer GU teilgenommen hat, darf seinen Check-up-Termin ab April in 2019 wahrnehmen.

In den Praxen verursachte dies sehr viel Organisationsaufwand. Denn durch den sehr kurzfristigen Beschluss und die zögerliche Information darüber blieb den Hausärzten keine Zeit, sich auf das neue Intervall umzustellen. bereits vereinbarte GU-Termine für viele Patienten mussten abgesagt oder verschoben werden. Die Aufklärung der Patienten über die neuen Voraussetzungen nimmt viel Zeit des Praxisteams in Anspruch. Auch bisher blieben offizielle Hinweise aus, wie genau der Beschluss umzusetzen ist.

“Das Chaos, das in den Hausarztpraxen ausgelöst wird, scheint in Berlin nicht zu interessieren”, kommentiert daher Dr. Markus Beier, Vorsitzender des Bayerischen Hausärzteverbands die Vorgänge um die neue GU. “Wir Hausärztinnen und Hausärzte sind einmal mehr zum Spielball der Selbstverwaltung in Berlin geworden.”

E-Mail-Adresse vergessen? Schreiben Sie uns.
Passwort vergessen? Sie können es zurücksetzen.
Nur wenn Sie sich sicher sind.

Sie haben noch kein Passwort?

Gleich registrieren ...

Für Hausärzte, VERAH® und ÄiW (Allgemeinmedizin und Innere Medizin mit hausärztlichem Schwerpunkt) ist der Zugang immer kostenfrei.

Mitglieder der Landesverbände im Deutschen Hausärzteverband profitieren außerdem von zahlreichen Extras.

Hier erfolgt die Registrierung für das Portal und den Newsletter.


Persönliche Daten

Ihr Beruf

Legitimation

Die Registrierung steht exklusiv ausgewählten Fachkreisen zur Verfügung. Damit Ihr Zugang freigeschaltet werden kann, bitten wir Sie, sich entweder mittels Ihrer EFN zu legitimieren oder einen geeigneten Berufsnachweis hochzuladen.

Einen Berufsnachweis benötigen wir zur Prüfung, wenn Sie sich nicht mittels EFN autorisieren können oder wollen.
Mitglied im Hausärzteverband
Mitglieder erhalten Zugriff auf weitere Inhalte und Tools.
Mit der Registrierung als Mitglied im Hausärzteverband stimmen Sie zu, dass wir Ihre Mitgliedschaft überprüfen.

Newsletter
Sie stimmen zu, dass wir Ihre E-Mail-Adresse für diesen Zweck an unseren Dienstleister Mailjet übermitteln dürfen. Den Newsletter können Sie jederzeit wieder abbestellen.

Das Kleingedruckte
Die Zustimmung ist notwendig. Sie können Sie jederzeit widerrufen, außerdem steht Ihnen das Recht zu, dass wir alle Ihre Daten löschen. Jedoch erlischt dann Ihr Zugang.
Newsletter abbestellen

Wenn Sie den Newsletter abbestellen wollen, geben Sie bitte Ihre E-Mail-Adresse an und wählen Sie die gewünschte Funktion. Wir senden Ihnen dann eine E-Mail zur Bestätigung.