Corona-SonderregelnVideobehandlung geht in die Verlängerung

Kontakte per Video, Verordnungen nach telefonischer Anamnese, verlängerte Vorlagefristen für Verordnungen: Der G-BA hat eine neue Runde an Sonderregeln in der Corona-Pandemie verlängert. Damit gelten fast alle Ausnahmen bis zunächst 31. März 2021.

Neue Verordnung nötig? Sind Arzt und Patient damit einverstanden, ist dies weiterhin per Videokontakt möglich.

Berlin. Die Sonderregelungen, die aufgrund der Coronavirus-Pandemie für veranlasste Leistungen wie Heilmittel oder häusliche Krankenpflege gelten, werden bis 31. März verlängert. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss am Donnerstag (21. Januar) beschlossen. Sie galten zunächst bis einschließlich Januar 2021.

Damit gelten fast alle Sonderregeln bis 31. März weiter; zahlreiche Regelungen – etwa zur telefonischen Krankschreibung bei leichten Atemwegserkrankungen – waren bereits verlängert worden. Konkret betreffen die nun verlängerten Regeln die Möglichkeit der Videobehandlung, Verordnungen nach telefonischer Anamnese, verlängerte Vorlagefristen für Verordnungen sowie verschiedene Erleichterungen bei Verordnungsvorgaben (Übersicht siehe unten).

Ziel sei es, „direkte Arzt-​Patientenkontakte weiterhin möglichst gering zu halten“, so der G-BA. Aufgrund des weiterhin sehr dynamischen Infektionsgeschehens ist erfahrungsgemäß auch zum Ende des ersten Quartals mit Verlängerungen zu rechnen.

Verlängerte Sonderregeln im Überblick

  • Die Videobehandlung ist weiterhin möglich, wenn die Patienten damit einverstanden sind. Diese Regelung gilt auch für die Verordnung von Heilmitteln. Ebenso können Soziotherapie und psychiatrische häusliche Krankenpflege per Video erbracht werden.
  • Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege, Hilfsmittel und Heilmittel dürfen weiterhin auch nach telefonischer Anamnese ausgestellt werden. Voraussetzung ist, dass bereits zuvor aufgrund derselben Erkrankung eine unmittelbare persönliche Untersuchung durch die Ärztin oder den Arzt erfolgt ist. Für den Versand der Verordnung können Praxen das Porto abrechnen (Pseudo-GOP 88122 / 90 Cent), erinnert die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV). Das hatte der Bewertungsausschuss festgelegt.
  • Gleiches gilt weiterhin für Verordnungen von Krankentransporten und Krankenfahrten. Sie sind ebenso aufgrund telefonischer Anamnese möglich.
  • Die Frist zur Vorlage von Verordnungen bei der Krankenkasse bleibt weiterhin für häusliche Krankenpflege, spezialisierte ambulante Palliativversorgung und Soziotherapie von 3 Tagen auf 10 Tage verlängert.
  • Heilmittel-​Verordnungen bleiben auch dann gültig, wenn es zu einer Leistungsunterbrechung von mehr als 14 Tagen kommt. Darüber hinaus bleiben Ausnahmen für bestimmte Fristen bei Verordnungen im Bereich der häuslichen Krankenpflege bestehen: Folgeverordnungen müssen nicht in den letzten 3 Arbeitstagen vor Ablauf des verordneten Zeitraums ausgestellt werden. Außerdem können Ärztinnen und Ärzte Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege für bis zu 14 Tage rückwirkend verordnen. Ebenfalls muss vorübergehend eine längerfristige Folgeverordnung von häuslicher Krankenpflege nicht begründet werden.
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