G-BAMehr Raum für Telefon-Anamnese und Videobehandlung

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat wieder einige Sonderregeln in Kraft gesetzt. Für Hausärztinnen und Hausärzte werden dadurch mehr telefonische Anamnese und Videobehandlungen ermöglicht - und das schon ab Montag.

Für einige Verordnungen ist jetzt wieder eine telefonische Anamnese ausreichend.

Berlin. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat einige Ausnahmeregeln wieder reaktiviert.

Er setzt dabei auf den Sonderregeln im Frühjahr auf. Das teilte das Gremium am Freitagmittag (30.10.) mit.

Diese gelten bundesweit und zunächst zeitlich befristet von kommenden Montag, 2. November, bis 31. Januar 2021. Der G-BA stellte aber bereits in Aussicht, dass er die Ausnahmen abhängig von der Entwicklung der Corona-Pandemie nochmals verlängern wird.

Diese Ausnahmen gelten ab 2. November

  • Folgeverordnung nach telefonischer Anamnese: Dies ist erlaubt für häusliche Krankenpflege, Heil- und Hilfsmittel sowie Krankentransporten und -fahrten. Wichtig: Zuvor muss aufgrund derselben Erkrankung durch den Arzt eine unmittelbare persönliche Untersuchung stattgefunden haben. Das Rezept kann dann den Patienten per Post geschickt werden. Für den Versand können Ärzte wie bei der Telefon-AU die 88122 (90 Cent) berechnen. Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und GKV-Spitzenverband haben unterdessen erweiterte Abrechnungsmöglichkeiten für telefonische Konsultationen geschaffen. 
  • Heilmittel: Die Verordnung bleibt gültig, auch wenn die Behandlung für mehr als 14 Tage unterbrochen wird.
  • Häusliche Krankenpflege: Das Rezept muss der Krankenkasse erst innerhalb von 10 Tagen vorliegen. Folgeverordnungen müssen nicht in den letzten 3 Arbeitstagen vor Ablauf des verordneten Zeitraums ausgestellt werden. Außerdem können Ärzte Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege für bis zu 14 Tage rückwirkend ausstellen. Ebenfalls muss vorübergehend eine längerfristige Folgeverordnung von häuslicher Krankenpflege nicht begründet werden.
  • Spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) und Soziotherapie: Wie bei der Krankenpflege gilt hier ebenso, dass die Frist zur Vorlage der Verordnung bei der Krankenkasse von 3 auf 10 Tage verlängert wird.
  • Videobehandlung: Sofern dies aus ärztlich medizinischer Sicht möglich ist, kann eine Behandlung auch per Video stattfinden. Die Patienten müssen dem aber zustimmen. Als Beispiele nennt der G-BA die Verordnung zahlreicher Heilmittel, Soziotherapie oder psychiatrische häusliche Krankenpflege.

Nötige Arztbesuche sollen weiter stattfinden

Der G-BA appellierte nochmal an alle Menschen, ihre persönlichen Kontakte auf ein Minimum zu reduzieren. Die Ausnahmeregelungen sollen dazu beitragen, dass Patienten, die aufgrund ihrer Erkrankung persönlich einen Arzt sehen müssen, nicht auf den Praxisbesuch aus Angst vor einer Ansteckung verzichten müssen.

Der Deutsche Hausärzteverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hatten während der Pandemie immer wieder betont, dass die Versorgung gerade chronisch kranker Patienten gewährt bleiben muss.

Alle Sonderregelungen während der Corona-Pandemie hat der G-BA online zusammengestellt.

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