Rückruf von Emerade®Ersatzverordnung kennzeichnen

KBV und GKV-Spitzenverband haben sich auf eine Ersatzverordnung geeinigt. Patienten und Ärzte bleiben kostenfrei.

Nachdem im Februar Emerade®-Fertigpens (150/300/500 Mikrogramm) zurückgerufen worden waren (www.hausarzt.link/2eVxn), haben sich Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und GKV-Spitzenverband auf eine Regelung für die Ersatzverordnung geeinigt. Danach darf auf dem Rezept nur das Arzneimittel verordnet werden, das das zurückgerufene ersetzt. Über der Verordnungszeile müssen Ärzte “Ersatzverordnung wegen Rückruf Emerade®” vermerken, erklärt die KBV. Für den Patienten ist diese erneute Verordnung zuzahlungsfrei; auch für Ärzte schlagen die Kosten mit entsprechender Kennzeichnung nicht bei einer Wirtschaftlichkeitsprüfung zu Buche, da sie damit – wie 2019 im Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung festgelegt – als Praxisbesonderheit berücksichtigt wird.

KBV und GKV-Spitzenverband sind derzeit dabei, eine Regelung für Ersatzverordnungen im Bundesmantelvertrag für Ärzte – einschließlich der automatisierten Bedruckung durch die Verordnungssoftware – zu verankern. Damit wären künftig keine Übergangsregelungen wie nun bei Emerade® mehr nötig.

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