Hausarztvertrag mit AOK BayernUrteil: Hausärzte müssen keinen Schadenersatz leisten

Die AOK Bayern hat vor dem Bundessozialgericht (BSG) den Kürzeren gezogen: Mit zwei Entscheidungen haben die Richter die Hausarztzentrierte Versorgung gestärkt. Die teilnehmenden Hausärzte sind damit vor Rückforderungen geschützt, sagt der Bayerische Hausärzteverband.

Kassel. Der 2012 geschiedste Vertrag zur Hausarztzentrierten Versorgung (HZV) mit der AOK Bayern ist gültig (Az. B 6 KA 44/16R). Das hat das Bundessozialgericht (BSG) am Mittwochabend (21. März) festgestellt und die von der Kasse eingelegte Revision zurückgewiesen. Der Vertrag sei abgelaufen und könne nun nicht mehr rückabgewickelt werden.

Die teilnehmenden Hausärzte, die ihre vertraglichen Pflichten ordnungsgemäß erfüllt haben, sind damit „vor Schadenersatzansprüchen der Krankenkasse nach Ende des Vertrags geschützt”, teilt Dr. Dieter Geis mit. „Mit dieser Entscheidung stärkt das Bundessozialgericht die Hausarztzentrierte Versorgung in ganz Deutschland”, ergänzt der Vorsitzende des Bayerischen Hausärzteverbands. Auch gegen den Hausärzteverband oder die Schiedsperson könne die Krankenkasse keine Ansprüche durchsetzen.

Darüber hinaus entschieden die Richter, dass das Bayerische Gesundheitsministerium anordnen durfte, dass die AOK Bayern den Hausarztvertrag von 2015 umzusetzen (Az. B 6 KA 59/17 R). Die Krankenkasse habe ihre Rechtspflichten verletzt, als sie sich im Mai 2015 weigerte, den Vertrag umzusetzen, teilt das BSG mit.

Bayerns Gesundheitsministerin Melanie Huml (CSU) hatte am 28. Mai 2015 den Verpflichtungsbescheid gegen die AOK erlassen. Zwei Tage zuvor hatte die Krankenkasse, aufgrund rechtlicher Mängel des Hausarztvertrags, Klage beim Sozialgericht eingereicht. Da das Gericht diesen Rechtsstreit aber noch nicht entschieden hatte, sei die Anordnung des Ministeriums zulässig, meint nun das BSG. 

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