Ärzte können sich jetzt an die Telematikinfrastruktur (TI) anschließen. Denn die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat die Bundesdruckerei als ersten Produzenten der elektronischen Praxisausweise zugelassen – die letzte noch offene Komponente für die Anbindung. Das teilte die KBV am 7. Dezember mit.
Mit dem sogenannten SMC-B (Security Module Card Typ B) können Praxen sich gegenüber dem digitalen Gesundheitsnetzwerk sicher authentifizieren. Nur mit der Registrierung als medizinische Einrichtung, die der Praxisausweis gewährt, kann der Konnektor eine Verbindung zur TI aufbauen.
Beantragen können Praxen den Ausweis grundsätzlich bei zugelassenen Kartenherstellern, zunächst also bei der Bundesdruckerei. Die erstmalige Bereitstellung kostet dem Preisblatt der Bundesdruckerei zufolge 480 Euro plus Mehrwertsteuer; Folgekarten sind nach dem Ablauf der Erstkarte für 390 Euro zu haben. Die Praxisausweise, die in etwa der Größe von SIM-Karten für Mobiltelefone entsprechen, sind jeweils fünf Jahre gültig.
KBV-Vorstandsmitglied Dr. Thomas Kriedel nannte die Zulassung einen “bedeutenden Schritt nach vorn für die sektorenübergreifende Vernetzung im Gesundheitswesen”. Weitere Zulassungen für Anbieter von Praxisausweisen erwartet die KBV Anfang 2018. “Ärzte und Psychotherapeuten sollten darauf achten, welches Angebot für sie am besten ist”, sagt Kriedel.
Dies gilt auch für weitere bereits zugelassene Bausteine: So hat die gematik jüngst auch anderen nötigen Komponenten zur TI-Anbindung die Zulassung erteilt. Noch ist die Übersicht zugelassener Anbieter jedoch gering.
Die Frist für das Versichertenstammdatenmanagement (VSDM), für das die Anbindung nötig ist, hatte der Gesetzgeber um ein halbes Jahr verschoben. Praxen müssen deshalb erst ab dem 1. Januar 2019 in der Lage sein, das VSDM durchzuführen. Dies betrifft aber nur die Sanktionen; die gestaffelt gezahlten Erstattungspauschalen, die Ärzte zur Abdeckung der Kosten für die TI erhalten, wurden nicht verändert. Was Ärzte daher beachten müssen, erläutert Abrechnungsexperte Dr. Gerd W. Zimmermann.